Definition & Preisvergleich

GOZ 5140: Provisorische Brücke MIT Abformung, je Brückenspanne

Die Definition für Z5140 lautet "Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel, einschließlich Entfernung" und ist im Abschnitt "Prothetische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für eine provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Brückenspanne nach GOZ 5140 variieren von 4,5 € bis 10 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z5140 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z5140: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 5140 beträgt: 80 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 5140: Provisorische Brücke MIT Abformung, je Brückenspanne" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

4,5 €10,35 €15,75 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Eine provisorische Brücke oder Prothese im direkten Verfahren wird nach der Präparation (Beschleifen der Zahnstümpfe) in der Zahnarztpraxis während derselben Sitzung hergestellt. Mit dieser als ‘Sofortprovisorium’ bekannten Versorgungsmöglichkeit werden die Pfeilerzähne vor äußeren Reizen geschützt und die Kaufunktion bleibt durch die provisorischen Zähne erhalten; außerdem wird verhindert, dass die Zähne in die Lücken wandern. Als Hohlform für das Provisorium dient eine Abformung, eine Tiefziehfolie oder eine vorgefertigte Kronenhülse. Die Form wird mit Kunststoffpaste gefüllt und anschließend über die präparierten Zähne oder das Implantat gestülpt. Die nach der Aushärtung des Kunststoffs entstandenen passgenauen Kronen können nun durch provisorische Brückenglieder verbunden werden. Anschließend wird die provisorische Brücke mithilfe von gebogenen Drahtklammern am Restgebiss befestigt. Die Leistung der GOZ 5140 bezieht sich dabei ausschließlich auf den Ersatz der fehlenden Zähne. Ein solches Provisorium kann als klassische Brücke von einem Pfeilerzahn zum nächsten reichen, oder als Freiendbrücke einen Zahn oder mehrere Zähne am Ende einer Zahnreihe ersetzen. Zu den zahnärztlichen Maßnahmen gehören Abdrucknahme, Anprobe, Anpassung an die Bissverhältnisse, Korrekturen sowie die Eingliederung, ebenso die Entfernung sowie gegebenenfalls das mehrmalige Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Schwierige Bedingungen im Mundraum des Patienten führen im Einzelfall zu besonderen Problemen im Behandlungsablauf. Tief ansetzende Lippenbändchen, Fehlstellungen der Zähne oder ein starker Würgereiz können die Abformung erschweren und dadurch zeitliche Verzögerungen bedingen. Ebenso problematisch ist ein durch Zähneknirschen schon abgeschliffenes Gebiss, weil hier das Erreichen des Prothesenhalts länger dauert als im Normalfall. Länger als üblich dauert auch das Herstellen einer provisorischen Brücke oder Prothese, wenn der Abstand zwischen Oberkiefer und Unterkiefer sehr gering ist (abgesunkener Biss). Die durch den ungewöhnlichen Aufwand entstandenen Mehrkosten kann der Zahnarzt durch die Erhöhung des GOZ-Satzes auf der Rechnung ausweisen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Die zur GOZ 5140 zusätzlich durchgeführte Behandlungsmaßnahmen können mit den jeweiligen Gebührennummern der GOZ in Rechnung gestellt werden. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden GOZ-Positionen abgerechnet:

  • GOZ 2290 (Entfernen oder Abtrennen eines Zahnersatzteils)
  • GOZ 5120 (Provisorische Brücke oder Prothese im direkten Verfahren, je Ankerzahn oder Implantat)
  • GOZ 5140 (Provisorische Brücke oder Prothese im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 5120 bis 5140 abgegolten."

Analog: BEMA 19

Definition: "Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied".
Abschnitt: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

19
ZZZZ-Keine Abkürzung1916,76 €

*Als Punktwert wurden 0,882 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.