Definition & Preisvergleich

GOZ 8010: Zentrallage des Unterkiefers

Die Definition für Z8010 lautet "Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstiftregistrierung, je Registrat" und ist im Abschnitt "Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für das Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers nach GOZ 8010 variieren von 10,12 € bis 23 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z8010 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z8010: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 8010 beträgt: 180 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 8010: Zentrallage des Unterkiefers" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

10,12 €23,28 €35,43 €

Registrieren der gelenkbezüglichen Unterkiefer-Lage

Unter der GOZ-Ziffer 8010 rechnet der Zahnarzt die Bestimmung der genauen Lage des Unterkiefers ab. Dabei kommen unterschiedliche Methoden zum Einsatz, mit denen die Lagebeziehung des Unterkiefers in Bezug auf den Oberkiefer ermittelt wird. Die erhaltenen Daten überträgt der Zahnmediziner auf Modelle, um Kaubewegungen zu simulieren, Funktionsstörungen zu diagnostizieren und sich für die optimale Therapie entscheiden zu können. Diese Leistung kann auch als Voraussetzung dienen, um passgenaue Schienen und Zahnersatz herstellen zu können und kieferorthopädische, chirurgische oder restaurative Therapien zu planen.

Zur Lagebestimmung des Unterkiefers können Platten aus Wachs oder Kunststoff (Registrate) verwendet werden, die zwischen die zahnlosen Kiefer oder die beiden Zahnreihen eingebracht werden, um einen Bissabdruck zu erstellen. GOZ 8010 umfasst auch die aufwändigere Stützstiftregistrierung (Pfeilwinkelaufzeichnung), bei der ein zentraler Stütztstift in das Registrat eingearbeitet wird. Der Patient führt dann seitliche und nach vorne gerichtete Bewegungen mit dem Unterkiefer aus, die aufgezeichnet werden. Aus den Ergebnissen dieser Registrierung wird ein Modell erstellt. Dieses Gebissmodell wird in einem speziellen Gerät, dem Artikulator, dazu verwendet, die Kiefergelenksbewegungen zu simulieren. So können die Zahnkontakte in unterschiedlichen Kieferpositionen genau bestimmt werden.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Ein Steigerungsfaktor zwischen 2,4 und 3,5 hononiert einen Mehraufwand. Zusätzlicher Aufwand kann zum Beispiel entstehen, wenn Gelenkblockaden vorliegen, der Bandapparat erschlafft ist oder die Registrate (Stützstift oder Wachsbiss) sich schwer fixieren lassen. Die Anfertigung von zwei Registraten ist in der Ziffer 8010 enthalten, in manchen Fällen ist jedoch die Anfertigung von mehr als zwei Registraten in einer Sitzung nötig, was ebenfalls ein Grund für die Anwendung eines erhöhten Steigerungsfaktors ist. Starke Vorschädigungen, lockere Zähne oder eine große Unsicherheit bei dem Patienten kann zusätzlich zu einem höheren Zeitaufwand führen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Zusätzlich zu den oben genannten zahnmedizinischen Leistungen werden die Labor- und Materialkosten für die Bissnahme sowie die Lieferung und Anbringung des Stützstiftbestecks gesondert berechnet. Zu den weiteren abrechenbaren Positionen, die häufig neben der GOZ-Position 8010 abgerechnet werden, gehören:

  • GOZ 8000 ff (Funktionsanalytische-/funktionstherapeutische Leistungen; FAL/FTL)
  • GOZ 7000 ff (Aufbissbehelf, Langzeitprovisorien)
  • GOZ 5000 ff (Prothesen)
  • GOZ 2150 (Einflächiges Inlay)
  • GOZ 2160 (Zweiflächiges Inlay)
  • GOZ 2170 (Inlay, mehr als dreiflächig)
  • 2200 (Krone in Tangentialpräparation )
  • GOZ 6000 ff (Kieferorthopädische Leistungen)
  • §6 Abs. 1 (Kondylenpositionsanalyse)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Die Leistung nach der Nummer 8010 ist je Sitzung höchstens zweimal berechnungsfähig. Neben der Leistung nach der Nummer 8010 sind die Material- und Laborkosten für die Bissnahme und die Lieferung und Anbringung des Stützstiftbestecks gesondert berechnungsfähig."

Analog: BEMA 98-d

Definition: "Intraorale Stützstiftregistrierung zur Feststellung der Zentrallage".
Abschnitt: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

98-d
ZZZZ-Keine Abkürzung2320,29 €

*Als Punktwert wurden 0,882 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.