Definition & Preisvergleich

GOZ 3070: Entfernung von Gewebe

Die Definition für Z3070 lautet "Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbständige Leistung" und ist im Abschnitt "Chirurgische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten einer Exzision von Gewebe nach GOZ 3070 variieren von 2,53 € bis 6 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z3070 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z3070: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 3070 beträgt: 45 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 3070: Entfernung von Gewebe" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

2,53 €5,82 €8,86 €

Entfernen von Schleimhaut oder Granulationsgewebe

An der Schleimhaut können kleinere Wucherungen entstehen, zum Beispiel als Polyp oder als Nebenwirkung mancher Medikamente.

Ist das Zahnfleisch entzündet, entstehen durch das Eindringen von Bakterien Zahnfleischtaschen um den Zahn herum.

Eine weitere Form sind Schleimhautlappen, die sich über einem im Kiefer steckengebliebenen Zahn gebildet haben. Granulationsgewebe (umgangssprachlich ‘wildes Fleisch’) ist ein gefäßreiches, körnig aussehendes Gewebe, das sich im Prozess der Wundheilung sowie bei chronischen Entzündungen bilden kann und die reguläre Wundheilung behindert.

Die Veränderungen an der Mundschleimhaut können mit verschiedenen Methoden entfernt werden. Durch Herausschneiden, Schlitzen oder Abtragen kann der Zahnarzt das veränderte Gewebe oder die Schleimhaut beseitigen.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Wenn wucherndes und gefäßreiches Gewebe entfernt wird, kann es dabei zu Schwierigkeiten kommen. Besonders eine erhöhte Blutungsneigung erfordert mehr Zeit als üblich. Auch ein Eingriff in einem entzündlich veränderten Gebiet ist aufwendiger und schwieriger als im Normalfall, da dieses Gewebe ohnehin stark durchblutet ist und eine Wundversorgung dadurch erschwert ist. Dauert der Eingriff länger als im Normalfall, kann sich der Arzt seine zusätzlichen Aufwendungen durch eine Erhöhung des GOZ-Satzes erstatten lassen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Bei der Entfernung von Schleimhaut oder Granulationsgewebe sind in der Regel zusätzliche Maßnahmen zu einer fachgerechten Durchführung nötig. Deshalb können ergänzend zur GOZ 3070 weitere GOZ-Positionen herangezogen werden, um die erbrachten Leistungen umfassend zu beschreiben und den hohen Arbeitsaufwand des Zahnarztes entsprechend zu honorieren. Unter anderem wird mit folgenden Gebührenpositionen abgerechnet:

  • GOZ 0090 (Betäubung einzelner Zähne)
  • GOZ 0100 (Betäubung eines Zahnnervs)
  • GOZ 0120 (Anwendung Laser)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- oder Kieferbereich)
  • GOZ 3060 (Blutstillung durch mechanische Maßnahmen)
  • GOZ 3100 (Plastische Deckung im Rahmen der Wundversorgung)
  • GOZ 4050 (Zahnbelagentfernung am einwurzeligen Zahn oder Implantat)

Analog: BEMA 49 (Exz1)

Definition: "Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe für das Gebiet eines Zahnes".
Abschnitt: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

49
Exz11010,5 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Leistungsdetails

Gemäß BEMA 49 wird das Entfernen von überschüssigem Gewebe, vor allem Schleimhaut, abgerechnet. Hierzu zählt z. b. aber auch die Entfernung von Gewebe, dass im Zuge der Wundheilung entstanden ist (Granulationsgewebe). Kommt es im Interdental-Bereich zu Zahnfleischwucherungen an den Papillen, so dass diese Interdentalpapillen entfernt werden müssen, so wird diese Papillektomie ebenfalls nach BEMA 49 (Exc1) abgerechnet.

Neben BEMA 49 (Exc1) abrechenbare Positionen

Neben der Exzision von Gewebe kann nach Bedarf eine Anästhesie gemäß BEMA 40 (I) oder eine Leitungsanästhesie nach BEMA 41 a (L1) abgerechnet werden. Kommt es während des Eingriff zu einer sehr heftigen Blutung, die eine zeitintensive Behandlung erfordert, so kann das Stillen der Blutung, abhängig von den eingesetzten Verfahren, nach BEMA 36 (Nbl1) oder BEMA 37 (Nbl2) abgerechnet werden.

Grundsätzlich ist es möglich, Exc1 neben Füllungen oder Kronen abzurechen, dies aber nur, um eine Gelegenheit auszunutzen. Soll heißen, wenn eine Papille entfernt werden muss, dann kann diese im Zuge der Betäubung, welche etwa zur Vorbereitung eines Zahns für eine Krone gespritzt wurde, durchgeführt und abgerechnet werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass Exc1 angezeigt gewesen wäre, auch wenn die andere Maßnahme nicht stattgefunden hätte. Eine Arbeit am Zahnfleisch, die im direkten kausalen Zusammenhang mit der Vorbereitung für die Krone (oder Füllung) steht, würde ansonsten gemäß BEMA 12 (bMF) abgerechnet. Da BEMA 49 (Ec1) für das Gebiet eines Zahns, d.i. für jeden Zahn, bei dem sie angewendet wird, erneut, abgerechnet wird, wohingegen BEMA 12 (bMF) nur einmal je Kieferregion abrechenbar ist, haben Fehler in diesem Bereich relativ große Auswirkungen.

Abrechnung: Hintergrundwissen

Bei einer Exzision als Exc1 ist weder eine explizite Vorgehensweise vorgegeben, noch ist die Verwendung bestimmter Hilfsmittel Pflicht. BEMA 49 findet nur Anwendung, sofern dieser Eingriff eine eigenständige Leistung darstellt und nicht als Teil einer Operation (etwa einer Osteotomie) durchgeführt wird, welche selbst abgerechnet wird. Die eng mit BEMA 49 verwandte Leistung nach BEMA 50 (Exz2) ist für einen größeren Eingriff vorgesehen, der i. d. R. mit einem Wundverschluss endet, während kleinere Entfernungen von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe nach Exz1 abgerechnet werden.

Wie bei jeder Operation gemäß BEMA ist die primäre Versorgung der Wunde abgegolten und kann nicht extra berechnet werden.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.