Definition & Preisvergleich

Eine Zahnarzt-Rechnung überprüfen

Die Anforderungen an eine Zahnarzt-Rechnung für Privatleistungen werden in erster Linie durch die Gebührenverordnung für Zahnärzte (GOZ) geregelt (GOZ 2012 § 10). Die folgende Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt in keinem Fall eine juristische Beratung da. Sie soll lediglich der Orientierung dienen.

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Die Rechnung selbst überprüfen: Tipps

Eine Zahnarztrechnung kann ein aufgeklärter Patient bis zu einem gewissen Maße selbst überprüfen.  Zu diesem Zwecke haben wir für Sie vom Gesetzgeber festgelegte Anforderungen inkl. Erläuterungen für Sie zusammengestellt.

Tipp: Wenn Sie Ihre Zahnarzt-Rechnung nicht verstehen, dann ist die erste natürliche Anlaufstelle der ausstellende Zahnarzt. Denn: Dem Patienten müssen auf Nachfrage Details zum Aufbau und Inhalt der Rechnung für eine Zahnbehandlung erläutert werden.

Globale Anforderungen

Eine Zahnarzt-Rechnung muss, wie jede andere ordentliche Rechnung, das Datum der Leistungserbringung sowie Angaben zum Rechnungssteller, und Rechnungsempfänger enthalten.

Eine Rechnung vom Zahnarzt ist nach Zugang derselben fällig, insofern sie den formalen Anforderungen genügt.

GOZ, GOÄ und Zähne und Sätze

Die für die erbrachten Leistungen maßgeblichen Gebührennummern (GOZ, GOÄ) inklusive deren Bezeichnung müssen aufgeführt werden.  Sofern eine Position veranschlagt wird, für die gemäß GOZ eine bestimmte Mindestdauer vorgesehen ist, dann muss die tatsächliche Dauer des Eingriffs als Erläuterung zu dieser Position mit in die Zahnarzt-Rechnung.

Welche Zähne werden abgerechnet?

Ebenfalls muss generell für jede abgerechnete Leistung kenntlich gemacht werden, welche Zähne betroffen sind. Hierzu kann ein Zahnschema (Bild laden) verwendet werden, aber auch die Kenntlichmachung anhand von losen Zahlen ist möglich. Sofern nur Zahlen verwendet werden, entsprechen diese Zahlen wiederum denjenigen aus dem kompletten Schema.

Steigerungssatz und Begründung

Es muss ersichtlich sein, was die abgerechnete Leistung kostet und welcher Steigerungssatz verwendet wird. Steigerungssätze über 2,3 müssen pro Leistung zumindest stichwortartig begründet werden. Die durchgängige Verwendung des 2,3-fachen Satzes ohne  oder mit pauschaler Begründung  ist i. d. R. nicht ausreichend.

Wenn diese Einzelheiten zur Behandlung in der Rechnung nicht aufgeführt werden, muss eine Zusammenstellung derselben als Anhang beigefügt werden.

Verlangensleistungen

Ein Zahnarzt darf eine Leistung, die zahnmedizinisch nicht notwendig ist, nur auf besonderen Wunsch des Patienten erbringen. So eine Leistung wird daher auch als „Verlangensleistung“ bezeichnet. Wurden solche Verlangensleistungen erbracht, so ist dies auf der Rechnung anzugeben.

Analoge Leistungen: "Entsprechend"

Ebenso kenntlich zu machen ist, wenn GOZ-Ziffern analog verwendet werden. Wenn eine Ziffer also nur zur Berechnung dient, inhaltlich aber etwas Anderes gemacht wurde. In diesem Fall ist der Hinweis „entsprechend“ neben der Position vorzunehmen und die Leistung selbst verständlich zu beschreiben.

Sofern eine bestimmte Leistung in der GOZ so nicht enthalten ist, kann eine „nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige“ (GOZ 2012 §6 1) Leistung aus dem GOZ-Katalog zur Abrechnung verwendet werden. Da hier die Rede von Gleichwertigkeit und nicht von Gleichartigkeit ist, hat „die Gleichwertigkeitsprüfung (…) nicht zwingend anhand des Leistungsinhalts zu erfolgen. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit hat der Zahnarzt Art, Kosten- und Zeitaufwand der neuen Leistung mit der hilfsweise zur Berechnung ausgesuchten Analogleistung zu vergleichen.“ (GOZ-Kommentar der BZAEK S 16)

Wird eine Leistung in diesem Sinne abgerechnet - dient eine GOZ-Ziffer also nur als „Berechnungshilfe“ und Platzhalter für die eigentlich erbrachte gleichwertige Leistung - so muss dieser Umstand durch den Hinweis "entsprechend" bei der verwendeten GOZ-Ziffer kenntlich gemacht werden. Die eigentlich erbrachte Leistung muss zudem verständlich beschrieben werden.

Hintergrund: Die Möglichkeit einer analogen Berechnung von Gebühren ist sinnvoll, weil die die zahnmedizinischen Möglichkeiten voranschreiten, während die Gebührenordnung für Zahnärzte über Jahre oder Jahrzehnte hinweg unverändert bleibt. Die aktuelle Fassung ist aus 2012, 2011 galt noch die GOZ aus dem Jahr 1988.

Erstattungen für Zahntechnik

Insofern Auslagen für zahntechnische Leistungen erstattet werden sollen, müssen deren Preise angegeben werden sowie Art, Umfang und Ausführung der zahntechnischen Arbeit.
„Art“ ist hierbei als Oberbegriff zu verstehen, der weite Kategorien wie etwa „Zahnprothese“ meint. „Umfang“ bezieht sich auf eine Konkretisierung der Art als Auswahl von mehreren möglichen Varianten, etwa Teleskopprothese. Wenn schließlich von Ausführung die Rede ist, so sind damit in erster Linie Details zur Befestigung und verwendeten Materialien gemeint. Beispielsweise: Als Hybridvariante auf vier Implantaten und zwei natürlichen Zähnen in Edelmetall keramisch vollverblendet.

Material und Kosten

Einer Leistung direkt zuordenbare Materialpreise von Edelmetallen sind unter Nennung von Gewicht und Tagespreis (Tag der Verarbeitung) anzugeben. Meist sind diese sehr speziellen Angaben als Anhang in der Rechnung des Zahnlabors zu finden, währen in der Zahnarztrechnung selbst nur der Gesamtbetrag angegeben wird. Beachten Sie bitte auch unsere Übersichtseite zu Material- und Laborkosten.

Gesundheitsinformationen: Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes bzw. Zahnarztes ein.

Abrechnungsinformationen: Informationen, die sich auf die zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen,wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind  lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.