Definition & Preisvergleich

GOZ 3300: Nachbehandlung nach OP

Die Definition für Z3300 lautet "Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)" und ist im Abschnitt "Chirurgische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten einer Nachbehandlung nach OP nach GOZ 3300 variieren von 3,66 € bis 8 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z3300 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z3300: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 3300 beträgt: 65 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 3300: Nachbehandlung nach OP" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

3,66 €8,41 €12,8 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Im Rahmen der Wundkontrolle nach einem chirurgischen Eingriff können unterschiedliche Behandlungsschritte notwendig werden. Je nach dem Fortschritt der Wundheilung entscheidet der Arzt dabei, welche Maßnahmen in dem entsprechenden Operationsgebiet gerade durchgeführt werden müssen. Bei einer Nachbehandlung wird häufig die Tamponade gewechselt: Steriler Mull wird in die Wunde eingelegt, um Wundsekret aufzunehmen und die Wunde vor äußeren Einflüssen zu schützen. Weitere Beispiele für Nachbehandlungen sind das Abtupfen der Wunde, die Spülung mit desinfizierenden Lösungen, ein Drainagewechsel, das Entfernen einer Naht oder das Aufbringen wundheilungsfördernder Medikamente.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Während einer Nachbehandlung kann sich ein zusätzlicher Aufwand ergeben, der den Ablauf erschwert und verzögert. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Patient den Mund nur unzureichend weit öffnen kann oder besonders ausführliche Besprechungen des Heilungsverlaufs und der Wundbetreuung nötig sind. Mehrere Behandlungsmaßnahmen an ein und derselben Wunde benötigen ebenfalls mehr Zeit und Materialeinsatz als normalerweise veranschlagt ist. Diesen zeitlichen und materiellen Mehraufwand kann sich der Arzt durch eine Steigerung des GOZ-Satzes vergüten lassen, um auf diese Weise seine zusätzlich entstandenen Kosten wieder auszugleichen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Um den ungewöhnlich hohen Aufwand bei einer Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff vollständig zu erfassen, kann der Arzt zusammen mit der GOZ 3300 weitere Gebührenpositionen der GOZ sowie Ziffern der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung stellen. Unter anderem wird mit folgenden Leistungen abgerechnet:

  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Betäubung einzelner Zähne)
  • GOZ 0100 (Betäubung eines Zahnnervs)
  • GOZ 3290 (Kontrolle nach einem chirurgischen Eingriff)
  • GOZ 4050 (Zahnbelagentfernung am einwurzeligen Zahn oder Implantat)
  • GOZ 4055 (Zahnbelagentfernung am mehrwurzeligen Zahn)
  • GOZ 4150 (Kontrolle und Nachbehandlung nach chirurgischen Eingriffen am Zahnhalteapparat)
  • GOÄ 2700 (Eingliedern einer Verbandplatte)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Die Leistung nach der Nummer 3300 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Neben der Leistung nach der Nummer 3300 sind die Leistungen nach den Nummern 3060 oder 3310 nicht berechnungsfähig."

Analog: BEMA 38 (N)

Definition: "Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff oder Tamponieren oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung, je Sitzung".
Abschnitt: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

38
N1010,5 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Leistungsdetails

Unter BEMA 38 fallen Nachbehandlungen, die in Folgesitzungen zum eigentlichen Eingriff durchgeführt werden. Eine Kontrolle der Wundheilung, ohne eigentliche Behandlung, fällt nicht unter diese Position und ist nach BEMA nicht abrechnungsfähig. Ist jedoch eine medikamentöse Behandlung der Wunde notwendig, so kann diese nach BEMA 38 abgerechnet werden. Ebenfalls in den Gegenstandsbereich dieser BEMA-Nummer fällt die Entfernung der Naht nach positivem Heilungsverlauf.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.