Definition & Preisvergleich

GOZ 5230: Totale Prothese im Unterkiefer

Die Definition für Z5230 lautet "Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Unterkiefer" und ist im Abschnitt "Prothetische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für eine Totale Prothese bei zahnlosem Unterkiefer nach GOZ 5230 variieren von 123,73 € bis 285 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z5230 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z5230: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 5230 beträgt: 2200 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 5230: Totale Prothese im Unterkiefer" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

123,73 €284,59 €433,06 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Mithilfe einer Prothese werden fehlende Zähne und/oder Kieferteile ersetzt. Durch Zahnverlust entstandene Einschränkungen beim Kauen und Sprechen werden wieder hergestellt; das optische Erscheinungsbild wird verbessert. Die totale Prothese ist auch unter der Bezeichnung Gebiss oder Vollprothese bekannt und wird bei völliger Zahnlosigkeit des Unterkiefers eingesetzt. Da keine eigenen Zähne für die Verankerung von Zahnersatz mehr zur Verfügung stehen, werden die Kunststoff- oder Keramikzähne an einer Kunststoffbasis befestigt. Die zahnfleischfarbene Basis umschließt den Kieferkamm und wird dort durch den Speichelfilm gehalten, der sich zwischen Prothesenbasis und Kieferkamm befindet. Der Speichel erzeugt einen Saugeffekt, der zusammen mit den speziell geformten Prothesenrändern, der Muskelkraft des Patienten sowie einer Aufstellung der Ersatzzähne nach anatomischen und funktionellen Gesichtspunkten den korrekten Sitz der Prothese gewährleistet. Ein guter Prothesenhalt ist im Unterkiefer allerdings schwerer zu erreichen als im Oberkiefer, da hier die Gaumenplatte zur Stabilisierung fehlt und zudem der Platz für die Zunge ausgespart werden muss. Zusätzliche Stabilität kann hier durch das Einarbeiten einer Metallbasis und von Verbindungselementen erreicht werden. Eine weitere Möglichkeit sind Deckprothesen (Cover-Denture-Prothesen). Sie stützen sich auf wenige noch vorhandene Zähne sowie auf die Gaumenschleimhaut ab oder können auf Implantatkonstruktionen verwendet werden. Ihr Vorteil ist die Möglichkeit einer Umarbeitung zur Totalprothese. Zur Herstellung dieser Prothesenarten sind verschiedene Arbeitsgänge nötig: die Funktionsabformung beider Kiefer, eine Bissnahme zur Kieferrelationsbestimmung, die Einprobe mit Funktionsabdruck sowie die Fertigstellung mit Korrekturen durch Einschleifen.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Da bei jedem Patienten unterschiedliche Voraussetzungen vorliegen, kann es im Einzelfall zu Schwierigkeiten im Verlauf der umfangreichen Behandlung kommen. Muss die Stabilität durch das Einarbeiten einer Metallbasis und von Verbindungselementen geschaffen werden, dauert das Vorgehen länger als bei einer normalen Prothese ohne metallische Verstärkung. Auch durch entzündliche Zahnfleischerkrankungen, einen Fehlbiss oder individuell nötige Einproben werden ergänzende Maßnahmen nötig, welche die Behandlungsdauer im Vergleich zum Normalfall erhöhen. Diese Verzögerungen verursachen Mehrkosten, die der Zahnarzt durch die Steigerung des GOZ-Satzes geltend machen kann.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Selbstständige Leistungen, die zusätzlich zur GOZ 5230 durchgeführt wurden, können anhand der jeweiligen Gebührennummern der GOZ berechnet werden. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden GOZ-Positionen abgerechnet:

  • GOZ 0050, 0060 (Planungsmodelle)
  • GOZ 3210 (Beseitigung störender Schleimhautbänder)
  • GOZ 3230 (Knochenabtragung des zahntragenden Teils vom Kieferknochen)
  • GOZ 3240 (Chirurgische Maßnahmen am Weichgewebe zur Verbesserung des Prothesenlagers)
  • GOZ 3250 (Verbesserung des Prothesenlagers hinter den letzten Backenzähnen des Oberkiefers)
  • GOZ 4030 (Entfernung scharfer Zahnkanten und störender Prothesenränder)
  • GOZ 4040 (Einschleifen von Zähnen und Zahnersatz durch Entfernung von Störkontakten)
  • GOZ 5030 (Verankerung einer Brücke oder Prothese auf einem Pfeilerzahn durch Wurzelkappe oder Stift)
  • GOZ 5040 (Verankerung einer Brücke oder Prothese auf einem Pfeilerzahn oder Implantat durch eine Teleskopkrone)
  • GOZ 5170 (Anatomische Abformung mit individuellem Löffel)
  • GOZ 8000 ff. (Funktionsdiagnostik, Funktionstherapie)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Eine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese voraus. Durch die Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Einproben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen. Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten."

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 5230 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.