Definition & Preisvergleich

GOZ 6210: Kontrolle des Behandlungsverlaufs

Die Definition für Z6210 lautet "Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention einschließlich kleiner Änderungen der Behandlungs- oder Retentionsgeräte, Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion, je Sitzung" und ist im Abschnitt "Kieferorthopädische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten der Kontrolle des Behandlungsverlaufs nach GOZ 6210 variieren von 5,06 € bis 12 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z6210 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z6210: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 6210 beträgt: 90 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 6210: Kontrolle des Behandlungsverlaufs" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

5,06 €11,64 €17,72 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Eine kieferorthopädische Behandlung erstreckt sich immer über einen längeren Zeitraum. In dieser Zeit werden Zahnfehlstellungen oder eine falsche Position oder Form der Kiefer nach und nach mittels verschiedener Hilfsmittel korrigiert. Dabei muss eine regelmäßige Kontrolle erfolgen, bei der der Zahnarzt bzw. der Kieferorthopäde untersucht, ob die Maßnahme wie geplant verläuft und ob Anpassungen der verwendeten Hilfsmittel (zum Beispiel herausnehmbare oder feste Zahnspangen) notwendig sind. Ist die gewünschte neue Zahn- oder Kieferstellung erreicht, erfolgt eine Phase der sogenannten Retention. Das heißt, die neue Zahnstellung wird gefestigt und dauerhaft fixiert. Auch in der Retentionsphase ist eine regelmäßige Nachkontrolle wichtig. Kontrolluntersuchungen werden unter der Ziffer GOZ 6210 abgerechnet.

In der Gebührenordnung ist dabei ganz genau festgelegt, für welche Behandlungen die Ziffer 6210 abgerechnet werden darf und für welche nicht, denn in einigen GOZ-Positionen ist die Nachkontrolle bereits im Leistungsumfang enthalten und darf nicht noch einmal gesondert berechnet werden. Die Ziffer GOZ 6210 enthält eine Untersuchung und Kontrolle des Behandlungsfortschritts, umfasst aber auch kleine Änderungen der Behandlungsgeräte oder der Geräte für die Retention. Ziffer 6210 gilt auch für Kontrollen im Rahmen einer gesteuerten Extraktion, bei der Milchzähne gezielt gezogen werden, um den Zahndurchbruch steuern zu können. Die Ziffer wird für jede Nachuntersuchungs-Sitzung separat abgerechnet.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Muss ein Zahnarzt außergewöhnlich viel Zeit für eine Maßnahme aufwenden, kann er diesen Zeitaufwand über die Anwendung eines erhöhten Steigerungsfaktors abrechnen. Ein Steigerungsfaktor von 2,4 oder höher kann für die Ziffer 6210 zum Beispiel gerechtfertigt sein, wenn der Nachsorgetermin ungewöhnlich lang dauert. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn bei kleineren Kindern besonders ausführliche Erklärungen nötig sind oder der kleine Patient sich gegen Untersuchungen sehr sträubt.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Unter Ziffer GOZ 6210 werden Kontrolluntersuchungen während einer kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet. Unter Umständen führt der Zahnarzt oder Kieferorthopäde jedoch weitere Maßnahmen durch, die unter andere Abrechnungsziffern fallen und die separat berechnet werden. Dazu können unter anderem folgende GOZ-Positionen gehören:

  • GOZ 6090 (Einstellung des Kieferschlusses)
  • GOZ 6190 (Beratendes Gespräch)
  • GOZ 6200 (Eingliederung von Hilfsmitteln)
  • GOZ 6220 (Vorbereitende Maßnahmen)
  • GOZ 6230 (Eingliederung von Behandlungsmitteln)
  • GOZ 6240 (Verhütung der Folgen vorzeitigen Zahnverlustes)
  • GOZ 6250 (Beseitigung des Diastemas)

Analog: BEMA 122-a

Definition: "Kontrolle des Behandlungsverlaufs einschließlich kleiner Änderungen für Behandlungsmittel, für jede Sitzung".
Abschnitt: Kieferorthopädische Behandlung (KFO).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

122-a
ZZZZ-Keine Abkürzung2118,9 €

*Als Punktwert wurden 0,9 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.