Definition & Preisvergleich

GOZ 9090: Knochengewinnung

Die Definition für Z9090 lautet "Knochengewinnung (z. B. Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und - implantation, auch zur Weichteilunterfütterung" und ist im Abschnitt "Implantologische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten der Knochenaufbereitung und Implantation nach GOZ 9090 variieren von 22,5 € bis 52 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z9090 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z9090: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 9090 beträgt: 400 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 9090: Knochengewinnung" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

22,5 €51,74 €78,74 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Es gibt eine Reihe von Einsatzgebieten, für die der Zahnarzt zunächst körpereigenes Knochenmaterial gewinnt, das er dann für Aufbauarbeiten einsetzt. Erfolgt diese Gewinnung durch eine gesonderte Operation, kommt eine andere GOZ-Ziffer (GOZ 9140) zum Tragen. GOZ 9090 umfasst ausschließlich die Gewinnung von Knochen, der im gleichen Operationsgebiet direkt weiterverwendet wird. Zu der Leistung gehört sowohl die Gewinnung als auch die Aufbereitung (zum Beispiel Zerkleinerung oder Vermahlen) und das Einsetzen (Implantation) des Knochenmaterials.

Der Zahnarzt kann Knochenmaterial durch Bohren gewinnen oder die Knochenspäne verwenden, die beim Anbohren des Kieferknochens für den Einsatz eines Implantats sowieso anfallen. Eine andere Möglichkeit ist die Gewinnung von Knochenmaterial, das mit speziellen Instrumenten (Knochenkollektor oder Knochenschaber) oder Ultraschall-Geräten (Piezochirurgie) von einem gesunden Knochen abgetragen wird. Typische Einsatzgebiete für die Verwendung des Knochenmaterials sind das Auffüllen eines Zahnfachs, nachdem ein Zahn gezogen werden musste, oder das Auffüllen von Löchern im Kieferknochen, die durch Zysten oder Knochendefekte entstanden sind.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Wird Knochenmaterial abgetragen und an einer benachbarten Stelle für den Aufbau der knöchernen Kieferstrukturen verwendet, kann es für den Zahnarzt manchmal zu einem erhöhten Aufwand kommen. Das ist der Fall, wenn der Patient während des Eingriffs Kreislaufprobleme bekommt, aber auch wenn sehr nah an Blutgefäßen oder direkt an der Kieferhöhle operiert werden muss. Auch ein außergewöhnlich harter oder weicher Knochen erfordert ein aufwändigeres und langwieriges Vorgehen. Einen solchen Zusatzaufwand kann der Zahnarzt über einen erhöhten Steigerungsfaktor kompensieren.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Häufig werden bei einem Kiefereingriff weitere Maßnahmen oder Hilfsmittel notwendig. Diese kann der Zahnarzt gesondert abrechnen. So wird zum Beispiel durch die Ziffer 9090 nur die Verwendung des körpereigenen Knochens abgedeckt. Wird zusätzlich auch künstliches Knochenersatzmaterial verwendet, kann der Arzt das unter GOZ 4110 abrechnen. Häufig werden mit der Position 9090 zusammen abgerechnet:

  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes)
  • GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)
  • GOZ 4110 (Auffüllen mit Knochenersatzmaterial)
  • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
  • GOZ 3180 (Enfernung einer Zyste in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion)
  • GOZ 3190 (Entfernung einer Zyste)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig."

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 9090 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.