Definition & Preisvergleich

GOZ 9140: Entnahme von Knochen

Die Definition für Z9140 lautet "Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion, einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich" und ist im Abschnitt "Implantologische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten der Entnahme von Knochen nach GOZ 9140 variieren von 36,56 € bis 84 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z9140 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z9140: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 9140 beträgt: 650 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 9140: Entnahme von Knochen" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

36,56 €84,08 €127,95 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Ist der Kieferknochen zu schmal oder zu dünn, können Implantate unter Umständen nicht eingesetzt werden. Ein Implantat muss in seiner vollen Länge von ausreichend Knochenmaterial umgeben sein, damit es mit dem Kieferknochen fest verwachsen und später den Zahnersatz sicher tragen kann. Um den Kieferknochen zu verdicken, kann der Zahnarzt je nach Ausgangslage verschiedene Methoden nutzen, zum Beispiel das Bone Splitting (GOZ 9130) oder den internen (GOZ 9110) oder externen Sinuslift (GOZ 9120). Alle Methoden haben gemeinsam, dass entweder ein künstliches Knochenersatzmaterial oder körpereigener Knochen verwendet wird, um den Kieferknochen aufzubauen. Wird natürlicher Knochen verwendet, kann dieser manchmal in der gleichen Operation direkt neben dem aufzubauenden Kieferknochen entnommen werden. In anderen Fällen ist jedoch die Entnahme an einer anderen Kieferstelle notwendig, wofür ein zusätzlicher Einschnitt gemacht werden muss. Diese Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes rechnet der Zahnart unter GOZ 9140 ab.

In der Position GOZ 9140 ist neben der Entnahme von Knochen auch die Aufbereitung des Knochenmaterials enthalten. Denn damit der Knochen eingesetzt werden kann, muss er zunächst vorbereitet werden, zum Beispiel durch Zerkleinern, Zermahlen oder Zuschneiden. Der Knochen wird meist abgeschabt. Es können jedoch auch ganze Knochenblöcke entnommen werden. Da dies ein aufwändigeres Verfahren ist, darf der Zahnarzt in diesem Fall das Doppelte der Ziffer 9140 berechnen.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Bei der Entnahme von körpereigenem Knochenmaterial, kann es zu einem zusätzlichen Zeitaufwand kommen. In solchen Fällen wird die eingesetzte Arbeitszeit des Zahnarztes honoriert, indem die Anwendung eines erhöhten Steigerungsfaktor (2,4 bis 3,5) möglich ist. Ein Grund dafür kann zum Beispiel sein, dass eine besonders aufwändige Aufbereitung des Knochenmaterials notwendig ist, der Knochen extrem hart oder weich ist oder das Knochenmaterial an einer schwer zugänglichen Stelle entnommen wird. Wenn Kreislaufprobleme beim Patienten vorliegen, führt das ebenfalls zu einem Zusatzaufwand. Auch wenn die Wunde sich wegen ungünstiger Schleimhautverhältnisse schlecht abdecken lässt oder aufgrund von Wundheilungsstörungen besonders versorgt werden muss, kann der erhöhte Steigerungsfaktor verwendet werden.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 3050 (Stillen einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Stillen einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes)
  • GOZ 9100 (Aufbau des Alveolarfortsatzes)
  • GOZ 9150 (Stabilisierung oder Fixierung des Augmentates)
  • GOZ 9110 (Interner Sinuslift)
  • GOZ 9120 (Externer Sinuslift)
  • GOZ 9130 (Bone Splitting)
  • GOZ 4110 (Auffüllen parodontaler Knochendefekte)
  • GOZ 4138 (Einbringung von Membranen)
  • GOZ 3100 (Plastischer Wundverschluss)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Bei Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken ist das Doppelte der Gebühr nach der Nummer 9140 berechnungsfähig. Von einem Knochenblock im Sinne dieser Abrechnungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implantation eigenständig fixiert werden muss."

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 9140 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.