Definition & Preisvergleich

GOZ 2040: Spanngummi

Die Definition für Z2040 lautet "Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich" und ist im Abschnitt "Konservierende Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten einer Trockenlegung mit Kofferdamm nach GOZ 2040 variieren von 3,66 € bis 8 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z2040 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z2040: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 2040 beträgt: 65 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 2040: Spanngummi" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

3,66 €8,41 €12,8 €

Anlegen von Spanngummi: Was ist das?

Mithilfe von Spanngummi (Kofferdam) wird der zu behandelnde Zahn vom restlichen Mundraum abgeschirmt.

Der Fachbegriff ‘Kofferdam’ bezeichnet eine wasserdichte Verkleidung durch ein meist elastisches Gummituch, das eine speichelfreie Versorgung von Zahnkronen bis hin zu unter dem Zahnfleischrand liegenden Gebieten gewährleistet.

Das schützende Gummituch wird dazu über den Zahn gestreift und durch Metallklammern am Zahn befestigt. Der Zahnarzt kann jetzt feuchtigkeitsempfindliche Materialien für spezielle Füllungen verarbeiten, ohne ständig Speichel und Blut aus dem Arbeitsgebiet entfernen zu müssen.

Während einer Wurzelbehandlung verhindert der Spanngummi das Verschlucken von Kronen- oder Amalgamresten, Flüssigkeiten und Krankheitserregern. Die Verwendung von Kofferdam wird deshalb als ‘absolute Trockenlegung’ bezeichnet.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Wenn Erschwernisse bei der Behandlung vorliegen, können diese über einen angemessenen Vergütungssatz berücksichtigt werden. Ein Grund für besondere Schwierigkeiten kann der hohe zeitliche Aufwand im Vergleich mit unkomplizierten Behandlungen sein. Sind sehr viele Zähne gleichzeitig zu behandeln, ist die gleichmäßige Befestigung des Spanngummis oft schwierig und es müssen kombinierte Methoden eingesetzt werden. Auch bei sehr eng stehenden Zähnen oder kurzen Zahnkronen ist es zeitaufwendig, die Halteklammern für den Kofferdam exakt anzubringen. Den aufgewendeten Mehraufwand kann sich der Zahnarzt durch eine Erhöhung des GOZ-Satzes vergüten lassen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgerechnet

Je nach dem tatsächlichen Aufwand, der für eine absolute Trockenlegung erforderlich ist, können zusätzlich zur GOZ 2040 weitere notwendige Leistungen gesondert berechnet werden. Der Zahnarzt kann dafür geeignete Positionen der GOZ in Rechnung stellen, die seinen hohen Arbeitsaufwand entsprechend honorieren. Unter anderem wird mit folgenden Positionen ergänzend abgerechnet:

Analog: BEMA 12 (bMF)

Definition: "Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich".
Abschnitt: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

12
bMF1010,5 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Leistungsdetails

BEMA 12 bezieht sich auf Leistungen wie Separieren, Beseitigen von störendem Zahnfleisch, Anlegen von Spanngummi (Kofferdamm), die Stillung einer übermäßigen Papillenblutung.

Abrechnung: Hintergrundwissen

bMF ist nur einmal pro Sitzung je Kieferregion abrechenbar.  Bei Maßnahmen, die nach BEMA 12 abgerechnet werden, ist der Terminus "beim Präparieren oder Füllen" nicht temporär, sondern kausal zu verstehen. "Muss (...) störendes Zahnfleisch, z.B. zum Zwecke des Erkennens von unter sich gehenden Stellen, zur Darstellung der Präparationsgrenze oder zur subgingivalen Stufenpräparation, z.B. durch Retraktionsringe verdrängt werden, ist die Nr. 12 abrechnungsfähig." Wird hingegen die während der Behandlung durchgeführte Betäubung ausgenutzt, um eine Wucherung zu beseitigen, die ohnehin hätte entfernt werden müssen, so wird dieser Eingriff gemäß BEMA 49 (Exc1) pro Zahn abgerechnet.

Wichtige Abrechnungsdetails in Kurzform

  • Auch bei kieferorthopädischer Behandlung
  • Nicht neben BEMA 18, BEMA 20 und BEMA 91 
  • BEMA 12 und 49 (Exc 1) nur bei unterschiedlichen Leistungen

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.