Definition & Preisvergleich

GOZ 3030: Extraktion durch Osteotomie

Die Definition für Z3030 lautet "Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie" und ist im Abschnitt "Chirurgische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten einer Extraktion durch Osteotomie nach GOZ 3030 variieren von 19,68 € bis 45 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z3030 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z3030: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 3030 beträgt: 350 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 3030: Extraktion durch Osteotomie" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

19,68 €45,27 €68,9 €

Chirurgisches Entfernen von Zähnen oder Implantaten

Kann ein Zahn nicht durch Instrumente wie Hebel oder Zangen aus dem Kieferknochen entfernt werden, wird eine Osteotomie (Knochenschnitt, Knochendurchtrennung) durchgeführt.

Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Zahnstück oder der Wurzelrest unter dem Knochenniveau liegt und mithilfe einer Zange nicht gefasst werden kann.

Für gute Sicht und Erreichbarkeit des Knochens schneidet der Arzt das Zahnfleisch auf, klappt es zur Seite und trägt den Knochen mithilfe von Rosenbohrern ab. Jetzt kann der Zahn gelockert und aus der Zahntasche herausgehoben werden.

Im Anschluss werden scharfe Knochenkanten abgeschliffen, die Wunde wird gesäubert und das Zahnfleisch wird mit einem Schleimhautlappen vernäht.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Eine erhöhte Blutungsneigung (zum Beispiel durch gerinnungshemmende Medikamente) oder ein entzündeter Zahnhalteapparat bedeuten größere Schwierigkeiten während der Operation. Dadurch braucht der Arzt mehr Zeit für die Zahnentfernung sowie die Versorgung der Wunde. Ebenso problematisch ist es, wenn das OP-Gebiet durch einen Nerven versorgt wird: Um den Nerv nicht zu verletzen, ist äußerste Präzision gefragt – das dauert länger als ein unkomplizierter Eingriff. Wenn die Behandlung deutlich länger dauert als üblich, kann sich der Zahnarzt diesen zeitlichen Mehraufwand durch eine Erhöhung des GOZ-Satzes erstatten lassen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Bei der Durchtrennung des Kieferknochens und der Entfernung des restlichen Zahns können weitere Behandlungsschritte nötig sein. Je nach den zusätzlich notwendigen Maßnahmen kann der Zahnarzt daher ergänzende Positionen zur GOZ 3030 veranschlagen, die seinen hohen Arbeitsaufwand entsprechend honorieren. Dabei können auch Ziffern aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) genutzt werden, um die erbrachten Leistungen umfassend zu beschreiben. Unter anderem wird mit folgenden Gebührenpositionen abgerechnet:

  • GOZ 0090 (Betäubung einzelner Zähne)
  • GOZ 0100 (Betäubung eines Zahnnervs)
  • GOZ 0110 (Anwendung OP-Mikroskop)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Blutstillung durch mechanische Maßnahmen)
  • GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)
  • GOZ 3100 (Plastische Deckung im Rahmen der Wundversorgung)
  • GOZ 3190 (Zystenentfernung, Knochenschnitt)
  • GOZ 3250 (Kieferknochenplastik)
  • GOZ 4120 (Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens)
  • GOZ 9090 (Auffüllen kleinerer Knochendefekte mit körpereigenem Knochenmaterial aus dem Operationsgebiet im Rahmen einer Implantation)
  • GOZ 9140 (Knochenentnahme im Mund- und Kieferbereich außerhalb des Aufbaugebietes
  • GOZ § 6 Abs. 1 (Auffüllen des Knochendefektes mit Knochenersatzmaterial)
  • GOÄ 60 (Erörterung des Befundes mit Fachkollegen)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L

Analog: BEMA 47-a (Ost1)

Definition: "Entfernen eines Zahnes durch Osteotomie einschließlich Wundversorgung".
Abschnitt: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

47-a
Ost15860,9 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Leistungsdetails

Ist ein normales Ziehen von oben nicht möglich oder erweist sich die Entfernung während der Extraktion als äußerst schwierig, muss der betreffende Zahn bzw. dessen Reste (Wurzelteile in der Alveole) operativ entfernt werden. Dieses Problem tritt häufig bei toten Zähnen auf, die erhöht bruchanfällig sind. Eine solche Operation wird in der Zahnmedizin als Osteotomie bezeichnet und der Eingriff nach BEMA 47 a abgerechnet.

Neben BEMA 47 a (Ost1) abrechenbare Positionen

Kommt es während des Eingriff zu einer sehr heftigen Blutung, die eine zeitintensive Behandlung erfordert, so kann das Stillen der Blutung, abhängig von den eingesetzten Verfahren nach BEMA 36 (Nbl1) oder BEMA 37 (Nbl2) abgerechnet werden. Wird im Zuge der Operation die Kieferhöhle eröffnet, so ist das Schließen der Wunde als Kassenleistung gemäß BEMA 51 b (Pla0) abrechnungsfähig. Die aufwendige Behandlung von etwaigen Kieferzysten erfolgt dann bei einer Zystektomie als Kassenleistung nach BEMA 56 c (Zy3) oder bei einer Zystostomie als Kassenleistung nach BEMA 56 d (Zy4), das Entfernen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten ist hingegen abgegolten.

Insofern die Osteotomie eine Resektion des Kieferknochens in einem Gebiet von mindestens vier Zähnen erfordert, kann der Eingriff als Kassenleistung gemäß BEMA 62 (Alv) abgerechnet werden.

Abrechnung: Hintergrundwissen

Für die Abrechnung gemäß BEMA 47 a ist es nicht von Bedeutung, wie viele Wurzeln der Zahn hat, sondern ob der Eingriff das Aufklappen von Zahnfleisch und Knochenhaut beinhaltet (Muko-Periost-Lappen) und ob im Zuge der Operation der Knochen um die Zahnwurzeln herum abgetragen wird. Nur wenn beide Voraussetzungen gegeben sind, ist Ost1 abrechnungsfähig; trifft nur eine der beiden Bedingungen zu, wird i. d. R nach BEMA 45 (X3) abgerechnet.

Zahnentfernungen, die nach BEMA 43 (X1) oder BEMA 44 (X2) abgerechnet werden, sind Extraktionen ohne große Komplikationen und Schwierigkeiten. Erweist sich die Entfernung des Zahns als sehr zeitaufwendig, etwa weil die Wurzel des zu ziehenden Zahns frakturiert ist, so wird nach BEMA 45 (X3) abgerechnet. Die Verwendung von bestimmten Instrumenten beim Ziehen des Zahns ist hierbei ein Indiz, aber keine hinreichende Bedingung für eine Einstufung als X3, statt X1 oder X2. Das Ziehen von verlagerten und retinierten Zähnen fällt unter BEMA 48 (Ost2). Ist schließlich das Entfernen des betreffenden Zahns nur mit allergrößtem Aufwand (Ausklappung des Zahnfleischs UND Knochenmanipulation) möglich, so wird BEMA 47a (Ost1) angewendet.

Wie bei jeder Operation gemäß BEMA ist die primäre Versorgung der Wunde abgegolten und kann nicht extra berechnet werden.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.