Definition & Preisvergleich

GOZ 5080: Brücke oder Prothese mit Verbindungselement

Die Definition für Z5080 lautet "Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement. Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement." und ist im Abschnitt "Prothetische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten von Brücken oder Prothesen mit Matrize oder Patrize nach GOZ 5080 variieren von 12,94 € bis 30 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z5080 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z5080: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 5080 beträgt: 230 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 5080: Brücke oder Prothese mit Verbindungselement" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

12,94 €29,75 €45,27 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Im Normalfall ist das Brückenzwischenglied (der zu ersetzende Zahn) an beiden Brückenankern starr fixiert (ungeteilte Brücke). Zusammengesetzte (geteilte) Brücken oder Prothesen werden eingesetzt, wenn fest eingegliederte Kronen oder Brücken mit abnehmbaren Brücken- oder Prothesenanteilen verbunden werden sollen. Ein Grund sind Pfeilerzähne, die sich stark voneinander wegbewegen oder sich aufeinander zubewegen, da bei nicht parallel stehenden Pfeilerzähnen die Zahnstümpfe nicht in derselben Einschubrichtung präpariert (beschliffen) werden können. Zudem könnte beim Beschleifen die Pulpahöhle eröffnet und der Zahnnerv beschädigt werden. Eine weitere Indikation ist die sehr unterschiedliche Pfeilerbeweglichkeit, da dadurch die Befestigung belastet wird und ein höheres Risiko einer Lockerung der Zahnbrücke besteht; große Brücken im Unterkiefer wären in ihrer Stabilität gefährdet. Bei einer zusammengesetzten Brücke kann der Zahnarzt die Pfeilerzähne unabhängig von ihrer Stellung zueinander (Parallelität) beschleifen, da die geteilte Stelle in der Brücke die nicht parallele Ausrichtung ausgleicht. Eine Hybridbrücke schafft die Verbindung von natürlichen Zähnen und Implantaten. Da das Implantat starr im Knochen verankert ist und der natürliche Brückenpfeiler beweglich im Knochenfach gelagert ist, wird statischen Problemen durch unterschiedliche Beweglichkeiten durch eine geteilte Prothese vorgebeugt. Verbindungselemente in einer zusammengesetzten Brücke oder Prothese sind beispielsweise Geschiebe aller Arten, Riegel, Stegreiter, Verschraubungen, Druckknöpfe, Kugel- und Federköpfe. Das Geschiebe gleicht in der Herstellung der Teleskopkrone, auch hier werden die beiden zueinanderpassenden Teile als Matrize und Patrize bezeichnet.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Je nach den individuellen Voraussetzungen können sich bei manchen Patienten ungeplante Schwierigkeiten und Verzögerungen des Behandlungsablaufs ergeben. Weichen die Pfeilerzähne sehr stark von der Parallelstellung ab oder sind die Pfeiler ungünstig verteilt, bedeutet das einen größeren Aufwand beim Beschleifen, um einen festen Sitz der Brücke zu gewährleisten. Kurze natürliche Kronen bieten wenig Haftungsfläche für ein Verankerungselement, auch hier muss der Zahnarzt aufwendiger präparieren als üblich. Eine erschwerte Abformung wegen Zahnfehlstellungen oder starker Übelkeit verlängert die Vorbereitungen auf die Prothese ebenfalls. Um die dadurch entstandenen Kosten zu decken, können die durchgeführten Arbeiten mit einer Steigerung des GOZ-Satzes in Rechnung gestellt werden.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Behandlungsmaßnahmen, die als selbstständige Leistung zusammen mit der GOZ 5080 durchgeführt werden, können mithilfe der entsprechenden GOZ-Gebührennummern dargestellt und berechnet werden. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden GOZ-Positionen abgerechnet:

  • GOZ 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung)
  • GOZ 4030 (Entfernung scharfer Zahnkanten und störender Prothesenränder)
  • GOZ 4040 (Einschleifen von Zähnen und Zahnersatz durch Entfernung von Störkontakten)
  • GOZ 5000 (Verankerung einer Brücke oder Prothese auf einem Pfeilerzahn mit einer Vollkrone in Tangentialpräparation oder auf einem Implantat)
  • GOZ 5010 (Verankerung einer Brücke oder Prothese auf einem Pfeilerzahn mit einer Vollkrone in Hohlkehl- oder Stufenpräparation oder Einlagefüllung)
  • GOZ 5020 (Verankerung einer Brücke oder Prothese auf einem Pfeilerzahn durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen/Retentionskasten oder mit Pinledges)
  • GOZ 5030 (Verankerung einer Brücke oder Prothese auf einem Pfeilerzahn durch Wurzelkappe oder Stift)
  • GOZ 5040 (Verankerung einer Brücke oder Prothese auf einem Pfeilerzahn oder Implantat durch eine Teleskopkrone)
  • GOZ 5070 (Brückenglieder, Prothesenspannen und Stege als Verbindung von Kronen, Einlagefüllungen oder einem Freiendsattel für eine Brücke oder Prothese)
  • GOZ 5120 (Provisorische Brücke oder Prothese im direkten Verfahren, je Zahn oder Implantat)
  • GOZ 5140 (Provisorische Brücke oder Prothese im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel)
  • GOZ 5170 (Anatomische Abformung mit individuellem Löffel)
  • GOZ 5210 (Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen)
  • GOZ 5220 (Totale Prothese oder Deckprothese im Oberkiefer)
  • GOZ 5230 (Totale Prothese oder Deckprothese im Unterkiefer)
  • GOZ 5330 (Resektionsprothese)
  • GOZ 5340 (Epithese)
  • GOZ 7080 (Laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren je Zahn oder Implantat)
  • GOZ 7090 (Laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren je Zahn oder Implantat je Brückenglied)
  • GOZ § 6 Abs. 1 (Einbringen einer Mesostruktur)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Die Leistung nach der Nummer 5080 ist neben der Leistung nach der Nummer 5040 nicht berechnungsfähig."

Analog: BEMA 91-e

Definition: "Verwendung eines Geschiebes bei geteilten Brücken mit disparallelen Pfeilern zusätzlich zu den Nrn. 91 a bis c".
Abschnitt: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

91-e
ZZZZ-Keine Abkürzung4337,93 €

*Als Punktwert wurden 0,882 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.