Definition & Preisvergleich

GOZ 5100: Erneueuerung einer Teleskopkrone

Die Definition für Z5100 lautet "Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformung" und ist im Abschnitt "Prothetische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für das Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone nach GOZ 5100 variieren von 25,31 € bis 58 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z5100 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z5100: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 5100 beträgt: 450 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 5100: Erneueuerung einer Teleskopkrone" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

25,31 €58,21 €88,58 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Eine teleskopierende Krone ist eine Doppelkrone, die aus einem fest einzementierten inneren Teil (Patrize, Primärteil) sowie dem äußeren Teil (Matrize, Sekundärteil) besteht, das in den herausnehmbaren Zahnersatz eingebettet ist. Die tagtäglichen Belastungen beim Kauen, Sprechen oder der Herausnahme für die Reinigung führen zu Verschleißerscheinungen an der Teleskopkrone, die jedoch behoben werden können. Oft ist das Innenteleskop noch voll funktionstüchtig und nur das Außentelelkop muss ersetzt werden. Die Verbindung zwischen Primär- und Sekundärteil wird in der Regel wieder hergestellt, ebenso kann die Verbindung zu vorhandenem Zahnersatz in Ordnung gebracht werden. Um das neue Sekundärteil im Dentallabor anfertigen zu können, sind eine Abdrucknahme und eine einfache Bissnahme nötig. Die Einprobe, das Eingliedern sowie die Nachkontrolle mit eventuell notwendigen Korrekturen ist Teil dieser Leistung.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Es gibt viele Gründe, die einen zusätzlichen Aufwand verursachen und dadurch zu einer Kostensteigerung für die Zahnarztpraxis führen. So ist es zum Beispiel bei Patienten mit Erkrankungen des Zahnhalteapparates wie bei einer Parodontitis oder auch bei einem geringen Abstand zwischen Ober- und Unterkiefer (abgesunkener Biss) schwieriger als üblich, Abformungen durchzuführen. Tief ansetzende Lippenbändchen oder ein starker Würgereiz können die Abdrucknahme ebenso verzögern. Diesen geleisteten Mehraufwand kann der Zahnarzt durch die Erhöhung des GOZ-Satzes in Rechnung stellen, um die entstandenen Mehrkosten damit auszugleichen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Weitere notwendige Arbeiten, die gemeinsam mit der Behandlungsleistung der GOZ 5100 erbracht werden, können anhand der jeweiligen Gebührennummer der GOZ zusätzlich berechnet werden. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden GOZ-Positionen abgerechnet:

  • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung eines Zahns)
  • GOZ 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung)
  • GOZ 2310 (Erneutes Eingliedern von Zahnersatz am einzelnen Zahn)
  • GOZ 4030 (Entfernung scharfer Zahnkanten und störender Prothesenränder)
  • GOZ 4040 (Einschleifen von Zähnen und Zahnersatz durch Entfernung von Störkontakten)
  • GOZ 5080 (Zusammengesetzte Brücke oder Prothese)
  • GOZ 5170 (Anatomische Abformung mit individuellem Löffel)
  • GOZ 5200 (Teilprothese mit einfachen gebogenen Halteelementen)
  • GOZ 5210 (Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen)
  • GOZ 5250 (Funktionswiederherstellung einer abnehmbaren Prothese ohne Abformung
  • GOZ 5260 (Funktionswiederherstellung einer abnehmbaren Prothese mit Abformung)
  • GOZ 7080 (Laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren je Zahn oder Implantat)

Analog: BEMA 91-d

Definition: "Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn: Teleskop-/Konuskrone".
Abschnitt: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

91-d
ZZZZ-Keine Abkürzung190167,58 €

*Als Punktwert wurden 0,882 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.