Definition & Preisvergleich

GOZ 5270: Teilunterfütterung einer Prothese

Die Definition für Z5270 lautet "Teilunterfütterung einer Prothese" und ist im Abschnitt "Prothetische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten einer Teilunterfütterung einer Prothese nach GOZ 5270 variieren von 10,12 € bis 23 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z5270 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z5270: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 5270 beträgt: 180 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 5270: Teilunterfütterung einer Prothese" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

10,12 €23,28 €35,43 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Durch eine Unterfütterung werden Halt, Sitz und Funktion der vorhandenen Prothese verbessert. Eine Teilunterfütterung ist notwendig, wenn nach Zahnentfernungen oder kleinen chirurgischen Eingriffen das Prothesenlager (Kiefer, Schleimhaut) und die Prothesenbasis (zum Kiefer zeigende Prothesenseite) nicht mehr zueinanderpassen und die Prothese deshalb nicht mehr korrekt sitzt. Es können deshalb wiederholt Druckstellen an lokalen Schleimhautabschnitten auftreten, die durch die falsche Belastung verursacht sind. Mit einer teilweisen Unterfütterung werden bestimmte Abschnitte einer abnehmbaren Total-, Teil-, Deck- oder Defektprothese den veränderten Bedingungen angepasst. Das kann direkt mit selbsthärtendem Prothesenkunststoff oder indirekt im Labor erfolgen. In letzterem Fall ist eine vorherige Abformung mit Silikon o. Ä. erforderlich. Labor- und Materialkosten können auch bei direkter Teilunterfütterung berechnet werden.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Die Teilunterfütterung einer Prothese oder Teilprothese kann mit Schwierigkeiten verbunden sein, durch die eine Behandlung länger als sonst üblich dauert. Ein Grund für ein erschwertes Vorgehen bei Teilprothesen können zum Beispiel Pfeilerzähne sein, die nicht parallel stehen, sondern aufeinander zulaufen oder auseinanderweichen. Dadurch ist es für den Zahnarzt oder den Zahntechniker komplizierter, einen guten Prothesenhalt herzustellen. Auch die Verwendung weichbleibender, elastischer Materialien zum Unterfüttern bedeutet einen höheren Zeitbedarf als das Anbringen von härterem Prothesenkunststoff. Durch einen solchen Mehraufwand entstehen zusätzliche Kosten, die anschließend auf der Rechnung mit einer Steigerung des GOZ-Satzes ausgeglichen werden können.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Sind ergänzende Behandlungsmaßnahmen nötig, können diese zusammen mit der GOZ 5270 anhand der jeweiligen GOZ-Nummer berechnet werden. Unterfütterungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Gebührennummern 5250 und 5260 dürfen nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Leistungen handelt. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden GOZ-Positionen abgerechnet:

  • GOZ 3000 ff. (Chirurgische Maßnahmen)
  • GOZ 4030 (Entfernung scharfer Zahnkanten und störender Prothesenränder)
  • GOZ 4040 (Einschleifen von Zähnen und Zahnersatz durch Entfernung von Störkontakten)
  • GOZ 5170 (Anatomische Abformung mit individuellem Löffel)
  • GOZ 5250 (Funktionswiederherstellung oder Erweiterung einer abnehmbaren Prothese, ohne Abformung), zeitlich getrennt
  • GOZ 5260 (Funktionswiederherstellung oder Erweiterung einer abnehmbaren Prothese einschließlich von Halte- und Stützvorrichtungen, mit Abformung), zeitlich getrennt

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 dürfen Leistungen nach den Nummern 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt. Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig. Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten."

Analog: BEMA 100-c

Definition: "Teilunterfütterung einer Prothese".
Abschnitt: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

100-c
ZZZZ-Keine Abkürzung4438,81 €

*Als Punktwert wurden 0,882 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.