Definition & Preisvergleich

GOZ 2030: Maßnahmen beim Füllen

Die Definition für Z2030 lautet "Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich" und ist im Abschnitt "Konservierende Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten von Maßnahmen bei Zahndefekten nach GOZ 2030 variieren von 3,66 € bis 8 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z2030 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z2030: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 2030 beträgt: 65 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 2030: Maßnahmen beim Füllen" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

3,66 €8,41 €12,8 €

Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten

Wenn der Zahnarzt einen Zahn mit mechanischen Hilfsmitteln wie einem Bohrer bearbeitet (Präparieren), entfernt er beispielsweise erkranktes Zahngewebe, beschleift den Zahn oder erweitert den Wurzelkanal.

Dabei können besondere Maßnahmen wie die Anwendung blutungsstillender Mittel, die zeitweilige Verdrängung des Zahnfleischs oder die Abstandvergrößerung zwischen zwei Zähnen nötig werden. Auch spezielle Methoden bei der Abformung gehören hierzu.

Im Anschluss daran muss der Zahndefekt gefüllt werden. Häufig befestigt der Zahnarzt dafür Ausformungshilfen am Zahn, um die Füllung exakt ausarbeiten zu können. Insgesamt kommt eine Vielzahl von Möglichkeiten wie zum Beispiel die Verwendung von Klammern, Keile, Tinkturen, Laser o.ä. in Betracht.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Wenn Erschwernisse bei der Behandlung vorliegen, können diese über einen angemessenen Vergütungssatz berücksichtigt werden. Ein Grund für besondere Schwierigkeiten kann der hohe zeitliche Aufwand im Vergleich mit unkomplizierten Behandlungen sein, wenn beispielsweise mehrere dieser besonderen Maßnahmen gleichzeitig nötig sind. Auch das Anlegen der Formungshilfen um den Zahn oder die Blutstillung können erschwert sein und besonders lange andauern. Stehen Zähne sehr eng, muss der Nachbarzahn bei Behandlung oft extra geschützt werden. Den aufgewendeten Mehraufwand kann sich der Zahnarzt durch eine Erhöhung des GOZ-Satzes vergüten lassen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgerechnet

Je nach dem tatsächlichen Aufwand, der zum Bearbeiten und Füllen der Zahndefekte erforderlich ist, können zusätzlich zur GOZ 2030 weitere notwendige Leistungen gesondert berechnet werden. Der Zahnarzt kann dafür geeignete Positionen der GOZ in Rechnung stellen, die seinen hohen Arbeitsaufwand entsprechend honorieren. Unter anderem wird mit folgenden Positionen ergänzend abgerechnet:

  • GOZ 2040 (Trockenlegung mit Spanngummi)
  • GOZ 3070 (Abtragen von Schleimhaut)
  • GOZ 6100, 6120 (Klebebrackets und Bänder eingliedern)
  • GOZ § 6 Abs. 1 (Vergrößerung von Zahnabständen durch Zahnschmelzabtrag)

Bestimmungen zur Zahnarzt-Abrechnung

"Die Leistung nach der Nummer 2030 ist je Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen Frontzahnbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig."

Analog: BEMA 12 (bMF)

Definition: "Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich".
Abschnitt: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

12
bMF1010,5 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Leistungsdetails

BEMA 12 bezieht sich auf Leistungen wie Separieren, Beseitigen von störendem Zahnfleisch, Anlegen von Spanngummi (Kofferdamm), die Stillung einer übermäßigen Papillenblutung.

Abrechnung: Hintergrundwissen

bMF ist nur einmal pro Sitzung je Kieferregion abrechenbar.  Bei Maßnahmen, die nach BEMA 12 abgerechnet werden, ist der Terminus "beim Präparieren oder Füllen" nicht temporär, sondern kausal zu verstehen. "Muss (...) störendes Zahnfleisch, z.B. zum Zwecke des Erkennens von unter sich gehenden Stellen, zur Darstellung der Präparationsgrenze oder zur subgingivalen Stufenpräparation, z.B. durch Retraktionsringe verdrängt werden, ist die Nr. 12 abrechnungsfähig." Wird hingegen die während der Behandlung durchgeführte Betäubung ausgenutzt, um eine Wucherung zu beseitigen, die ohnehin hätte entfernt werden müssen, so wird dieser Eingriff gemäß BEMA 49 (Exc1) pro Zahn abgerechnet.

Wichtige Abrechnungsdetails in Kurzform

  • Auch bei kieferorthopädischer Behandlung
  • Nicht neben BEMA 18, BEMA 20 und BEMA 91 
  • BEMA 12 und 49 (Exc 1) nur bei unterschiedlichen Leistungen

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.