Definition & Preisvergleich

GOZ 2220: Teilkrone, Veneer

Die Definition für Z2220 lautet "Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kästen oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche, auch Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer" und ist im Abschnitt "Konservierende Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für eine Teilkrone, Veneer nach GOZ 2220 variieren von 116,25 € bis 267 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z2220 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z2220: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 2220 beträgt: 2067 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 2220: Teilkrone, Veneer" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

116,25 €267,38 €406,88 €

Versorgung eines Zahnes mit Retentionsrillen

Eine Teilkrone ist eine Mischung aus Inlay und Krone und benötigt daher die gleichen Arbeitsschritte wie diese: Präparation (Beschleifen des Zahns), Abdrücke, Bissnahme, Einproben sowie provisorisches und definitives Befestigen.

Teilkronen können aus Gold oder Keramik gefertigt werden. Sie werden beispielsweise eingesetzt, wenn die Zahnwände für ein Inlay zu instabil sind. Im Unterschied zur Vollkrone, die am Zahnfleischrand ansetzt, wird von der Teilkrone nur die Kaufläche neu gestaltet und ein oder mehrere Zahnhöcker stabilisiert – gesunde Zahnsubstanz wird dadurch geschont.

Damit die Teilkrone ausreichenden Halt findet, werden in einem festgelegten Winkel Kästen und Rillen in den Zahn geschliffen, welche die Flächen der Haftreibung vergrößern (Retentionsrillen und -kästen). Mithilfe einer speziellen Verankerungsform, den Pinledges, wird die Haftung nochmals vergrößert. Dafür werden mehrere parallel angeordnete Bohrungen in den Zahn gesetzt, in die entsprechende Stifte der Teilkrone greifen.

Veneers, die hauchdünnen Keramikverblendschalen, dienen der ästhetischen Zahnverbesserung im Sinne einer Aufhellung sowie einer Form- und Stellungskorrektur.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Hat der defekte Zahn schon von Natur aus eine kurze Krone, wird der Halt einer zahnschonenden Teilkrone erschwert, die Präparation dauert länger und häufig sind mehr Einproben nötig als normalerweise. Wenn die Teilkrone im Frontbereich liegt, ist die Farbangleichung oft besonders anspruchsvoll. Gestaltet sich die Versorgung mit einer Teilkrone also schwieriger als üblich, kann der Zahnarzt diesen zeitlichen Mehraufwand mit einer Erhöhung des GOZ-Satzes gesondert berechnen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgerechnet

Je nachdem, welche Schwierigkeiten im Verlauf der Behandlung aufgetreten sind, kann der Zahnarzt zusätzlich zur GOZ 2220 verwandte Gebührenpositionen heranziehen, die seine ungewöhnlich aufwendigen Zusatzleistungen entsprechend honorieren. Häufig wird mit folgenden Positionen ergänzend abgerechnet::

  • GOZ 2030 (Maßnahmen bei der Versorgung von Zahndefekten)
  • GOZ 2040 (Trockenlegung mit Spanngummi)
  • GOZ 2180 (Plastischer Aufbau zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2190 (Gegossener Stiftaufbau zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2197 (Befestigung mittels Haftvermittler)
  • GOZ 2260, 2270 (Provisorische Versorgung)
  • GOZ 2290 (Entfernen oder Abtrennen eines Zahnersatzteiles)
  • GOZ 2300 (Entfernen eines Wurzelstiftes)
  • GOZ 2360 ff. (Maßnahmen der Wurzelbehandlung wie Zahnnerventfernung)
  • GOZ 5170 (Individueller Löffel)
  • GOZ 8000 ff. (Funktionsdiagnostik, Funktionsanalyse, Funktionstherapie)

Bestimmungen zur Zahnarzt-Abrechnung

"Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen. Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung. Neben den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 sind die Leistungen nach den Nummern 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig."

Analog: BEMA 20-c

Definition: "Versorgung eines Einzelzahnes durch eine metallische Teilkrone".
Abschnitt: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

20-c
Keine Abkürzung 187 164,93 €

*Als Punktwert wurden 0,882 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.