Definition & Preisvergleich

Festzuschuss für Teleskop-Prothesen

Die Gewährung von Festzuschüssen für Zahnersatz durch die gesetzlichen Krankenkassen ist an konkrete Befunde gekoppelt. Der Teleskop-Prothesen-Festzuschuss ist in diesem Zusammenhang u. a. abhängig vom zu verwendenden Material und der Frage, ob spezielle Maßnahmen, wie z. B. die Bestimmung der Lage von Unter- und Oberkiefer, zusätzlich nötig sind.

Bei einem Befund von drei oder weniger Zähnen pro Kiefer werden Festzuschüsse nach Befund Nr. 4.1 - 4.9 gewährt. Cover-Denture-Prothesen (=Deckprothesen oder Teleskopprothesen) kommen als Regelversorgung zum Einsatz, wenn noch bis zu drei Zähne pro Kiefer vorhanden sind. Der Einsatz einer Metallbasis, das Vornehmen einer Stützstiftregistrierung sowie die Verwendung von Wurzelstiftkappen werden ebenfalls in Befund Nr. 4 besprochen. Zuschüsse für Verblendungen werden entsprechend der Regelungen zu Verblendgrenzen berücksichtigt.

Einen höheren Festzuschuss erhält, wer regelmäßig zum Zahnarzt geht und diese Zahnarztbesuche im Bonusheft dokumentiert. Darüber hinaus ist im Zuge der Härtefallregelung die Gewährung eines doppelten Festzuschusses für einkommensschwache Patienten möglich. Wer weiter sparen möchte, kann dies durch einen Zahnarzt-Preisvergleich tun.

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Zahnersatz-Preisvergleich startenSo geht's

Zahnersatz-Richtlinien bei Versorgung mit Cover-Denture

Entnommen aus der Zahnersatz-Richtlinie Stand: 9. Mai 2016 des Gemeinsamen Bundesauschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen mit letzter Änderung vom 18.02.2016.

"Zur Regelversorgung gehören metallische Voll- und Teilkronen. Ebenfalls zur Regelversorgung gehören vestibuläre Verblendungen im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4. Im Bereich der Zähne 1 bis 3 umfasst die vestibuläre Verblendung auch die Schneidekanten."

"Zum Zahnersatz gehören die erforderlichen Halte- und Stützvorrichtungen."

"Bei totalen Prothesen ist in der Regel die Basis in Kunststoff herzustellen. Eine Metallbasis gehört nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Torus palatinus und Exostosen) zur Regelversorgung."

"Konfektionierte Kronen dürfen nur in der Kinderzahnheilkunde verwendet werden."

"Bei zahnlosem Kiefer ist die Abformung mittels eines Funktionsabdruckes angezeigt; das gleiche gilt, wenn bei stark reduziertem Restgebiss - in der Regel bis zu drei Zähne – eine funktionelle Randgestaltung notwendig ist."

"Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung."

"Intraorale Stützstiftregistrierungen zur Feststellung der Zentrallage gehören nur neben der Total-/Cover-Denture-Prothese zur Regelversorgung, auch auf implantatgestützten Totalprothesen im Ober- und Unterkiefer, wenn die Lagebeziehung von Unter- zu Oberkiefer mit einfachen Methoden nicht reproduzierbar ermittelt werden kann."

"Über eine Kombinationsversorgung wird festsitzender mit herausnehmbarem Zahnersatz zu einer funktionalen Einheit unter Verwendung von Verbindungs-elementen zusammengefügt. Kombinationsversorgungen sind angezeigt, wenn gegenüber anderen Zahnersatzformen eine statische und funktionell günstigere Belastung der Restzähne und eine günstige Retention erreicht werden kann. Die parodontale Ausgangssituation der Restzähne ist kritisch zu bewerten. Im Rahmen der Regelversorgung gehören mit Ausnahme von Cover-Denture-Prothesen nur Teleskop-/ Konuskronen auf Eckzähnen und den ersten Prämolaren zu den Verbindungselementen. Bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen ist neben der parodontalen Ausgangssituation der Restzähne auch die Lückentopographie im Hinblick auf die Art der Verankerung und die Abstützung kritisch zu bewerten. Zur Regelversorgung gehören in diesem Fall sowohl Cover-Denture-Prothesen als auch parodontal abgestützte Prothesen mit einer Modellgussbasis sowie als Verbindungs-elemente Resilienzteleskopkronen und Wurzelstiftkappen beziehungsweise Teleskop-/ Konuskronen."

Auswahl: Befunde für Festzuschüsse 4.1, 4.3 und 4.5 - 4.9

 

4.1: Nur noch drei Zähne im Oberkiefer

Definition: "Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer"

Erklärung: Festzuschuss 4.1 bezieht sich auf eine Teleskopprothese im Oberkiefer. Der Festzuschuss findet einmal Anwendung, wenn höchstens noch drei Zähne vorhanden sind.

Befundkürzel: N.a.
Therapiekürzel: "E-E-E-T-E-E-E-E-T-E-E-E-T-E-E-E" etc.

Gewährbar:

Je Kiefer

Zuschusshöhe:

335,44 €

Mit 20% Bonus:

402,53 €

Mit 30% Bonus:

436,07 €

Härtefall:

670,88 €

4.3: Nur noch drei Zähne im Unterkiefer

Definition: "Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Unterkiefer"

Erklärung: Bei einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen werden Cover-Denture-Prothesen im Unterkiefer einmal mit Festzuschuss 4.3 unterstützt.

Befundkürzel: N. a.
Therapiekürzel: "E-E-E-T-E-E-E-E-T-E-E-E-T-E-E-E" etc.

Gewährbar:

Je Kiefer

Zuschusshöhe:

336,98 €

Mit 20% Bonus:

404,38 €

Mit 30% Bonus:

438,07 €

Härtefall:

673,96 €

4.5: Metallbasis

Definition: "Notwendigkeit einer Metallbasis"

Erklärung: Ist auf Grund besonderer Umstände die Verwendung einer Prothese mit Metallbasis notwendig, etwa weil andernfalls ein hohes Bruchrisiko bestehen würde, wird pro Kiefer einmal Festzuschuss 4.5 angesetzt.

Befundkürzel: N.a.
Therapiekürzel: N.a.

Gewährbar:

Je Kiefer

Zuschusshöhe:

83,18 €

Mit 20% Bonus:

99,82 €

Mit 30% Bonus:

108,13 €

Härtefall:

166,36 €

4.6: Teleskope

Definition: "Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht".

Erklärung: Die Teleskopprothese findet ihre dentale Verankerung an mit Primärteleskopen versorgten Zähnen. Pro Zahn wird in diesem Fall einmal Festzuschuss 4.6 herangezogen.

Befundkürzel: N.a.
Therapiekürzel: "T"

Gewährbar:

Je Ankerzahn

Zuschusshöhe:

263,06 €

Mit 20% Bonus:

315,67 €

Mit 30% Bonus:

341,98 €

Härtefall:

526,12 €

4.7: Verblendung

Definition: "Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich (15-25 und 34-44)"

Erklärung: Festzuschuss 4.7 bezieht sich auf die Verblendungen der Teleskope innerhalb der sog. Verblendgrenzen. Die Verblendgrenzen verlaufen im Oberkiefer bis einschließlich zum fünften, im Unterkiefer bis einschließlich zum vierten Zahn von vorne gezählt. Der Festzuschuss wird pro Teleskopkrone, die sich im Verblendbereich befindet, einmal angesetzt.

Befundkürzel: N. a.
Therapiekürzel: "TV"

Gewährbar:

Je Ankerzahn

Zuschusshöhe:

32,56 €

Mit 20% Bonus:

39,07 €

Mit 30% Bonus:

42,33 €

Härtefall:

65,12 €

4.8: Wurzelstiftkappen

Definition: "Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch Wurzelstiftkappen"

Erklärung: Ist die Verwendung von Wurzelstiftkappen, etwa für die Anbringung von Kugelkopfankern, angezeigt, so wird Festzuschuss 4.8 einmal pro Wurzelstiftkappe angesetzt.

Befundkürzel: N.a.
Therapiekürzel: R

Gewährbar:

Je Ankerzahn

Zuschusshöhe:

235,75 €

Mit 20% Bonus:

282,90 €

Mit 30% Bonus:

306,48 €

Härtefall:

471,50 €

4.9: Stütz­stift­registrierung

Definition: "Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und schleimhautgetragenen Deckprothesen (Notwendigkeit einer Stützstiftregistrierung)"

Erklärung: Zur Bestimmung der Lage von Unter- und Oberkiefer kann der Einsatz eines Stützstiftregistrats angezeigt sein. Für eine solche Registrierung der Kieferrelation wird Festzuschuss 4.9 angewendet.

Befundkürzel: N. a.
Therapiekürzel: N. a.

Gewährbar:

Je Gesamtbefund

Zuschusshöhe:

59,32 €

Mit 20% Bonus:

71,18 €

Mit 30% Bonus:

77,12 €

Härtefall:

118,64 €