Definition & Preisvergleich

GOZ 5020: Teilkrone als Pfeilerzahn

Die Definition für Z5020 lautet "Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken oder Prothesenanker mit einer Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der Kaufläche" und ist im Abschnitt "Prothetische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten von Brücken oder Prothesen an Teilkronen nach GOZ 5020 variieren von 112,32 € bis 258 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z5020 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z5020: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 5020 beträgt: 1997 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 5020: Teilkrone als Pfeilerzahn" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

112,32 €258,33 €393,1 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Brücken und Prothesen dienen der Versorgung einer oder mehrerer Zahnlücken. Für festen Halt benötigen sie die Abstützung auf natürlichen Zähnen, die ebenso wie für die Anfertigung einzelner Zahnkronen zunächst präpariert (beschliffen) werden müssen. Für diese als Anker- oder Pfeilerzähne bezeichneten Zahnstümpfe können Brückenanker als Voll- oder Teilkrone angefertigt werden. Im Gegensatz zu einer Vollkrone, die wie ein Fingerhut auf auf den beschliffenen Zahn aufgesetzt wird, können Pfeilerzähne bei weniger ausgeprägten Zahndefekten mit einer Teilkrone versehen werden. Damit die Teilkrone stabil auf dem Ankerzahn aufsitzt, schleift der Zahnarzt in einem festgelegten Winkel Kästen und Rillen in den Zahn, welche die Flächen der Haftreibung vergrößern (Retentionsrillen, Retentionskästen). Zur Optimierung der Haftung dient eine spezielle Verankerungsform mithilfe von Pinledges: Mehrere parallel angeordnete Bohrungen werden in den Zahn gesetzt, in welche die entsprechenden Stifte der Teilkrone eingreifen. Als Prothesenanker gelten Teilkronen mit einem Verbindungselement (Geschiebe, Riegel, Steg). Nach dem Präparieren folgen als Bestandteil dieser Leistung die Abdruck- und Bissnahme, Einproben sowie provisorisches und endgültiges Befestigen mit herkömmlichen Zementen oder durch Adhäsivtechnik. Nachkontrollen und eventuell notwendige Korrekturen sind Bestandteil dieser Leistung.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Soll eine Brücke oder Prothese mittels Teilkrone auf einem Ankerzahn befestigt werden, kann es im Verlauf der Vorbereitung und Anpassung zu Komplikationen kommen. Durch eine ungünstige Verteilung der Pfeilerzähne kann es beispielsweise schwierig sein, eine ausreichende Stabilität des Zahnersatzes zu erreichen. Auch die korrekte Bestimmung der Farbe gerade im sichtbaren Zahnbereich führt ebenso wie zusätzlich nötige Einproben zu Verzögerungen des Behandlungsablaufs. Alle Arbeitsgänge, die im Vergleich zu einer normalen Behandlung länger als üblich dauern, führen zu Extrakosten für den Zahnarzt. Um diesen außergewöhnlichen Mehraufwand auszugleichen, kann bei Rechnungslegung der GOZ-Satz gesteigert werden.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Je nachdem, welche therapeutischen Maßnahmen außerdem durchgeführt wurden, können zusammen mit der GOZ 5020 weitere GOZ-Gebührennummern berechnet werden. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden GOZ-Positionen abgerechnet:

  • GOZ 2030 (Maßnahmen bei der Versorgung von Zahndefekten)
  • GOZ 2040 (Trockenlegung mit Spanngummi)
  • GOZ 2180 (Plastischer Aufbau zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2190 (Gegossener Stiftaufbau zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2197 (Befestigung mittels Haftvermittler)
  • GOZ 2290 (Entfernen oder Abtrennen eines Zahnersatzteils)
  • GOZ 2300 (Entfernen eines Wurzelstifts)
  • GOZ 5080 (Zusammengesetzte Brücke oder Prothese)
  • GOZ 5120 (Provisorische Brücke oder Prothese im direkten Verfahren, je Zahn oder Implantat)
  • GOZ 5140 (Provisorische Brücke oder Prothese im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel)
  • GOZ 8000 ff. (Funktionsdiagnostik, Funktionstherapie)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o.a., Nachkontrolle und Korrekturen. Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen(Voll-, Teil- und Teleskopkronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung. Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung. Die Leistungen nach den Nummern 5000 und 5030 umfassen auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial. Die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5020 sind im Zusammenhang mit Implantaten nicht berechnungsfähig."

Analog: BEMA 91-c

Definition: "Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn: Metallische Teilkrone".
Abschnitt: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

91-c
ZZZZ-Keine Abkürzung136119,95 €

*Als Punktwert wurden 0,882 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.