Definition & Preisvergleich

GOZ 5060: Drei Viertel der Gebühr bei Z5000 bis Z5040

Die Definition für Z5060 lautet "Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig." und ist im Abschnitt "Prothetische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten bei Behandlungsabbruch bei mehr als Präparation bei Z5000 bis Z5040 nach GOZ 5060 sind festgelegt, da es sich hier um das Entgelt für eine bereits erbrachte Teilleistung handelt.

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Z5060: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 5060 beträgt: N. a. Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 5060: Drei Viertel der Gebühr bei Z5000 bis Z5040" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

N. a.N. a.N. a.

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Können aus objektiven Gründen schon begonnene Maßnahmen der GOZ 5000 bis 5040 nicht zu Ende geführt werden, erfolgt eine Berechnung von drei Vierteln der Gebühr. Das kann zum Beispiel bei bei Tod, Umzug oder Vertragskündigung der Fall sein. Ebenso führt ein medizinischer Grund wie eine längere Behandlungspause zu einer Teilberechnung, da sich dadurch die Mundverhältnisse verändern und die bisher erbrachten Leistungen nicht zum Erfolg führen würden. Drei Viertel der betreffenden Gebühr werden dann erhoben, wenn der Zahn präpariert (beschliffen) wurde und anschließend noch weitere Maßnahmen wie Abdrucknahme oder Bissregistrierung erfolgt sind. Sollte dagegen ein Implantat versorgt werden, muss nach der Abformung mit Abdruckpfosten bereits eine Leistung wie eine Einprobe stattgefunden haben, um drei Viertel der Gebühr berechnen zu können.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Ist die Vorbereitung zum Einsetzen einer Verankerung für eine Brücke oder Prothese schwieriger als üblich, kann dieser zeitliche Mehraufwand durch eine Steigerung des GOZ-Satzes in Rechnung gestellt werden. Das kann der Fall sein, wenn die Kiefer nicht korrekt aufeinander beißen und die Abformung deshalb wiederholt werden muss. Gerade im Frontbereich dauert es zudem oft länger, den richtigen Farbverlauf für eine Krone zu bestimmen. Aufwendiger als im Normalfall ist auch die Notwendigkeit mehrerer Einproben, wenn eventuell noch Korrekturen im Labor gemacht werden müssen. Der dadurch entstandene größere Zeitaufwand verursacht höhere Kosten, die durch die Gebührensatzsteigerung abgegolten werden.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Selbstständig zur GOZ 5060 zusätzlich durchgeführte Behandlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Teilleistungen der GOZ 5000 bis 5040 können ohne Einschränkung berechnet werden. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden GOZ-Positionen abgerechnet:

  • GOZ 2020 (Provisorischer Zahnverschluss)
  • GOZ 2030 (Maßnahmen bei der Versorgung von Zahndefekten)
  • GOZ 2040 (Trockenlegung mit Spanngummi)
  • GOZ 2300 (Entfernen eines Wurzelstifts)
  • GOZ 2360 ff. (Maßnahmen der Wurzelbehandlung wie Zahnnerventfernung)
  • GOZ 5120 (Provisorische Brücke oder Prothese im direkten Verfahren, je Zahn oder Implantat)
  • GOZ 5140 (Provisorische Brücke oder Prothese im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel)
  • GOZ 5170 (Anatomische Abformung mit individuellem Löffel)
  • GOZ 5180 (Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel)
  • GOZ 5190 (Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel)
  • GOZ 7080 (Laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren je Zahn oder Implantat)
  • GOZ 7090 (Laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren je Zahn oder Implantat je Brückenglied)
  • GOZ 8000 ff. (Funktionsdiagnostik, Funktionstherapie)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Die Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war."

Analog: BEMA 94-b

Definition: "Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach der Nr. 93".
Abschnitt: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

94-b
ZZZZ-Keine AbkürzungN. a.N. a. €

*Als Punktwert wurden 0,882 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.