Definition & Preisvergleich

GOZ 2170: Inlay, mindestens dreiflächig

Die Definition für Z2170 lautet "Einlagefüllung, mehr als zweiflächig" und ist im Abschnitt "Konservierende Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten eines Inlay, mindestens dreiflächig nach GOZ 2170 variieren von 96,12 € bis 221 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z2170 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z2170: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 2170 beträgt: 1709 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 2170: Inlay, mindestens dreiflächig" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

96,12 €221,07 €336,41 €

Einlagefüllung, mehr als zweiflächig

Für einen großflächig durch Karies (Zahnfäule) zerstörten Zahn, der noch keine Krone oder Teilkrone benötigt, ist ein großes Inlay aufgrund seiner hervorragenden Passgenauigkeit sehr vorteilhaft.

Der Zahnarzt entfernt zunächst die kranke Zahnhartsubstanz und gestaltet den entstandenen Hohlraum füllungsgerecht. Anschließend werden Abdrücke der Kiefer genommen und der Zahn wird mit einem Provisorium versorgt.

Im Zahnlabor fertigt der Zahntechniker dann die Einlagefüllung aus Keramik, Gold oder Kunststoff. Diese umfasst bei einem sehr großen Inlay die Kaufläche und mehr als eine Seitenfläche des Zahns.

Damit das Inlay praktisch unsichtbar und hochpräzise gestaltet werden kann, sind Einproben, eine Farbbestimmung sowie die abschließende Bisskontrolle notwendig.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Ist es für den Zahnarzt schwieriger und zeitaufwendiger, ein sehr großes Inlay vorzubereiten und einzusetzen, kann er sich diesen Mehraufwand über einen angemessenen Vergütungssatz honorieren lassen. Besondere Schwierigkeiten können entstehen, wenn die Karies (Zahnfäule) bis unter den Zahnfleischrand reicht oder sehr dicht an die Wand des Zahns heranreicht. Dann muss der Zahn mithilfe zusätzlicher Maßnahmen, wie beispielsweise einer Aufbaufüllung, stabilisiert werden. Da in dieser Zeit für den Zahnarzt keine andere Arbeit möglich ist, kann er den Mehraufwand mit einer Erhöhung des GOZ-Satzes abrechnen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgerechnet

Je nachdem, welche Arbeitsschritte bis zur Fertigstellung eines sehr großen Inlays nötig sind, kann der Zahnarzt zusätzlich zur GOZ 2170 weitere geeignete Positionen der GOZ heranziehen, die seine ungewöhnlich aufwendigen Zusatzleistungen entsprechend honorieren. Häufig wird mit folgenden Positionen ergänzend abgerechnet:

  • GOZ 0065 (Digitale Abformung)
  • GOZ 2030 (Maßnahmen bei der Versorgung von Zahndefekten)
  • GOZ 2040 (Trockenlegung mit Spanngummi)
  • GOZ 2197 (Befestigung mittels Haftvermittler)
  • GOZ 2260, 2270 (Provisorische Versorgung
  • GOZ 2330 (Maßnahmen zum Erhalt des Zahnnervs bei tiefer Zahnzerstörung)
  • GOZ 2340 (Maßnahmen zum Erhalt des freiliegenden Zahnnervs)
  • GOZ 8000 ff. (Funktionsdiagnostik, Funktionsanalyse, Funktionstherapie)
  • GOZ § 6 Abs. 1 (Spezielle Diagnostik von Zahndefekten mit Kariesdetektor oder Laserfluoreszenz)

Bestimmungen zur Zahnarzt-Abrechnung

"Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen. Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 oder 2195 sind neben den Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 nicht berechnungsfähig."

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 2170 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.