BEMA
Da die Kosten für vergleichbaren Zahnersatz je nach Zahnarzt erheblich variieren, sollte man vor Aufnahme einer Zahnbehandlung die Preise bei verschiedenen Zahnärzten vergleichen. Da so ein Vergleich für Patienten schwer möglich ist - Terminvereinbarung, Untersuchung, Erstellung eines weiteren Heil- und Kostenplans etc. - haben wir Ihnen mit medikompass.de ein Portal an die Hand gegeben, dass den Vergleich schnell und unkompliziert möglich macht.
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Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA)
Der Bewertungsmaßstab für kassenärztliche Leistungen (BEMA) wird in der Anlage A zum Bundesmantelvertrag für Zahnärzte (BMV-Z) wie folgt definiert: „Der Einheitliche Bewertungsmaßstab gemäß § 87 Abs. 2 und 2d SGB V bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen zahnärztlichen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander. Der Inhalt des Leistungsanspruchs der Versicherten und der Umfang der vertragszahnärztlichen Versorgung ergibt sich auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des SGB V aus den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in Verbindung mit dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen“ (BEMA).
Im „BEMA Katalog“ sind also zahnärztliche Leistungen aufgelistet, die über die gesetzlichen Kassen abgerechnet werden können. Jeder dieser Leistungen ist eine Bewertungszahl zugeteilt (so hat beispielsweise eine zweiflächige Füllung, F2, die Bewertungszahl 39 und eine dreiflächige Füllung, F3, die Bewertungszahl 49 [Stand 29.10.09]). Mit Hilfe dieser Bewertungszahlen kann einerseits das Verhältnis unterschiedlicher Leistungen zueinander ersehen werden (unsere dreiflächige Füllung ist also um Zehn Bewertungseinheiten umfangreicher als die zweiflächige) und anderseits dienen die Bewertungszahlen dazu, das BEMA Honorar zu berechnen. Hierzu werden die Bewertungszahlen der abzurechnenden BEMA Leistungen (Bsp. 39 für eine zweiflächige Füllung) mit einem sog. Punktwert multipliziert. Dieser Punktwert wurde ab 01.04.09 für alle Kassen bundesweit gültig vereinheitlicht und hat momentan [Stand 29.10.09] den Wert: 0,7454 €.
Nicht zu verwechseln mit dem BEMA Honorar ist der sog Festzuschuss, der maßgeblich für die Höhe des Eigenanteils an den Gesamtkosten einer Zahn-Behandlung ist (BEMA Honorar + GOZ und GOÄ Honorar + Material und Laborkosten – Festzuschuss = Eigenanteil).
Die oben aufgeführten Informationen sollten keinesfalls als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie daher, wenn es um Ihre Gesundheit geht, stets auch den Rat Ihres Arztes ein.
Preise und Ablauf zahnmedizinischer Behandlungen
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