Sparen beim GOZ-Honorar

Das Zahnarzthonorar GOZ (2012)

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist eine deutsche Rechtsverordnung, die die Vergütung von zahnärztlichen Leistungen regelt. Über die GOZ werden alle zahnmedizinischen Leistungen abgerechnet, die nicht über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden können. Zudem fallen alle Zahnbehandlungen für Privat-Versicherte in den Geltungsbereich dieses Gebührenverzeichnisses. Die aktuelle Fassung ist die GOZ 2012.

Kurzerklärung: Zahnmedizinischen Leistungen sind durch das GOZ-Gebührenverzeichnis Nummern zugeordnet. Diese GOZ-Nummern haben eine Punktzahl, welche den Aufwand abbildet. Der individuelle Schwierigkeitsgrad der konkreten zahnmedizinischen Leistung wird zusätzlich durch den sog. Satz oder auch Faktor abgebildet. Die Höhe des Steigerungssatzes wird vom Zahnarzt nach billigem Ermessen festgelegt. Die unterschiedliche Bemessung des Steigerungsfaktors trägt wesentlich dazu bei, dass die gleiche Zahnbehandlung – rein auf das Honorar bezogen – bei verschiedenen Zahnärzten unterschiedlich viel kostet.

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Anwendungsbereich bei der Zahnarzt-Abrechnung

Die GOZ ist für alle Zahnärzte in Deutschland bei der Honorarfindung bindend, „soweit nicht durch das Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist“ (§1 Abs. 1 GOZ). Die letztgenannte Ausnahmeregelung greift insbesondere bei zahnärztlichen Leistungen für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherungen (kurz: „Kassenpatienten“), die nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) abgerechnet werden.
Für Kassenpatienten wird bei der Versorgung mit  Zahnersatz in diesem Zusammenhang zwischen der Regelversorgung, der gleichartigen Versorgung und der andersartigen Versorgung unterschieden:

  • Reine Regelversorgungen werden nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) abgerechnet.
  • Gleichartige Versorgungen werden sowohl nach BEMA, als auch nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet.
  • Andersartige Versorgungen werden nur nach der GOZ abgerechnet

Tipp: Wenn Sie beim Punkt "Zahnarzthonorar GOZ" in Ihrem Heil- und Kostenplan keine Null, sondern einen Betrag erblicken, dann ist nicht die reine Regelversorgung geplant. Keine Sorge, das ist "normal".  Es reicht hier schon, dass die geplante Krone nicht nur auf der Vorderseite verblendet werden soll (=vestibulär), sondern auch auf der zungen-zugewandten Seite, damit diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Regelversorgung kennt keine Vollverblendung.

Darüber hinaus gibt es zahnärztliche Leistungen, die nicht im BEMA enthalten sind oder über die Richtlinien und Regelungen des Sozialgesetzbuchs Abs. V hinausgehen. Diese werden Kassenpatienten durch den Vertragszahnarzt (Kassenzahnarzt) ebenfalls entsprechend der GOZ in Rechnung gestellt.

Hierzu gehören insbesondere: 

Da in der Praxis ca. 90 Prozent der Patienten gesetzlich versichert sind, erfolgt die vollständige Abrechnung nach GOZ nur noch in der Minderzahl der Fälle (10% sog. „Privatpatienten“, darunter etwa die Hälfte beihilfeberechtigte Beamte). Lediglich reine Privatzahnärzte, die keine Kassenzulassung haben, rechnen durchgehend nach der GOZ ab.

Beachten Sie auch unseren Überblick zu den Anforderungen an eine Zahnarzt-Rechnung.

Ziffern, Faktor und Gebührensatz

In der GOZ haben unterschiedliche Leistungen verschiedene Ziffern, diesen sogenannte Punktzahlen zugewiesen.  

Wenn man die Punktzahl einer Leistung mit dem aktuellen Punktwert (= 5,62421 Cent) multipliziert, erhält man die Kosten nach dem einfachen Satz (=Gebührensatz).

Punktzahl der jeweiligen Leistung X 5,62421 Cent = Zahnarzthonorar nach dem einfachen Satz

Für Bestimmung der Höhe der Gebühr wird der Gebührensatz mit einem Faktor multipliziert. Dieser Steigerungsfaktor spiegelt die Schwierigkeit des Eingriffs wieder.

Hierbei gilt:

  • Einfacher Satz: Leicht
  • Zwei-komma-drei-facher-Satz: Normal schwierig
  • Höhere Sätze: Übernormal aufwendig

Aus diesem Grund bedarf ein Steigerungsfaktor im Bereich von 1,0 bis 2,3 keiner speziellen Begründung: Warum sollte man begründen, dass etwas besonders leicht oder normal ist? 

Erst bei Sätzen über 2,3  muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum eine bestimmte Leistung besonders aufwendig ist. Hierbei spielen der Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Durchführung sowie den Eingriff erschwerende Begleitumstände eine Rolle (sehr kleiner Mund, Würgereiz des Patienten etc.).

Unserer Erfahrung nach rechnen Zahnärzte i. d. R. nicht mit dem einfachen Satz, wenn ihre Leistungen nach GOZ abgerechnet werden. Normalerweise wird ein Steigerungsfaktor zwischen 2,3 und 3,5 verwendet.

Punktzahl der jeweiligen Leistung X 5,62421 Cent X Steigerungsfaktor = Zahnarzthonorar für 1-mal diese Leistung

In Kostenplänen werden jedoch in der Regel die Maßnahmen für verschiedene Zähne in einer Zeile zusammengefasst, so dass ein und dieselbe Leistung auch mehrfach im Voranschlag auftreten kann:

Punktzahl der jeweiligen Leistung X 5,62421 Cent X Steigerungsfaktor X Anzahl der Leistung = Zahnarzthonorar GOZ für diese Ziffer

Je höher der Satz, umso teurer die Zahnbehandlung. Die Kluft zwischen Festzuschuss und Behandlungskosten wächst, der Eigenanteil steigt. Es lohnt ein Preisvergleich.

Verbot der Doppelberechnung (auch Teilleistungen)

Es ist Zahnärzten nicht erlaubt, Leistungen doppelt abzurechnen, auch nicht teilweise. Aus diesem Grund gibt es GOZ-Ziffer-Kombinationen, die nicht zusammen abgerechnet werden können. Beispielsweise kann nicht nach GOZ 0040 (Erstellung eines Heil- und Kostenplans für KFO) abgerechnet werden, wenn bereits GOZ 0030 (Erstellung eines Heil- und Kostenplans) verwendet wird.

In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass eine operative Leistung grundsätzlich alle notwendigen Bestanteile derselben beinhaltet (=Zielleistungsprinzip). Wenn anhand der GOZ-Ziffer für eine bestimmte Operation abgerechnet wird, so sind alle Einzelschritte derselben, die immer bei diesem Eingriff auftreten (=notwendige Bestandteile) abgegolten. Das Schließen der Wunde beispielsweise kann nicht extra berechnet werden, wenn eine GOZ-Ziffer verwendet wird, die für eine gesamte OP steht.

Ist keine gleichwertige Leistung zu finden, wird die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für die Berechnung herangezogen.

Konkrete GOZ-Nummern und Leistungen

In dieser Kurzübersicht zeigen wir Ihnen, welche Abschnitte und Bereiche es in der Gebührenordnung für Zahnärzte gibt und welche Leistungen hierüber entsprechend der Ziffern abgerechnet werden. Wenn Sie sich für eines der angeführten Themen und die zugehörigen Kosten interessieren, verwenden Sie bitte die Links im Text, um sich auf den entsprechenden Unterseiten weiter zu informieren oder wählen Sie eine konkrete Nummer aus.

Hinweis: Eine tabellarische Gesamtübersicht finden Sie hier.

Unter diese GOZ-Ziffern fallen in erster Linie Maßnahmen, die dazu dienen, einen "angeschlagenen" Zahn vor dem Verlust zu retten: Zahnlöcher werden mit Füllungen oder Teilkronen versehen.  Zahnwurzeln werden behandelt. Auch das Setzen von künstlichen Zahnkronen sowohl auf zerstörten Zähnen als auch auf vorhandene Implantate wird nach diesen Positionen für Konservierende Leistungen abgerechnet.

Über dieser GOZ-Nummern wird die Verankerung von Brücken und Prothesen durch Verankerungskronen und Wurzelstiftkappen abgerechnet. Aber auch die Versorgung mit Konuskronen für Teleskopprothesen und sowie die Eingliederung einer Totalprothese fallen in diesen GOZ-Abschnitt.

In den Bereich der GOZ-Nummern 6000 aufwärts sind kieferorthopädische Leistungen wie Brackets aufgeführt. Einstellungen des Kiefers finden hier genauso Erwähnung wie Kiefer-Umformungen. Behandlungen während der Wachstumsphase der Zähne  bilden einen Teil der Regelungen.

Leistungen wie die Funktionsanalyse, Scharnierachsenbestimmung und allgemein therapeutische Maßnahmen, welche funktionale und therapeutische Ansätze in diesem Bereich behandeln, werden über GOZ-Positionen von 8000 aufwärts abgehandelt.

Für manche zahnärztlich-chirurgische Leistungen können Zuschläge erhoben werden, die sich auf die Aufbereitung von wiederverwendbaren Materialien beziehen oder die Kompensation für den "Verlust" von Verbrauchsmaterialien darstellen.

Gesundheitsinformationen: Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes bzw. Zahnarztes ein.

Abrechnungsinformationen: Informationen, die sich auf die zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen,wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind  lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.