Definition & Preisvergleich

GOZ 2230: Teilleistungen (Hälfte)

Die Definition für Z2230 lautet "Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes oder der Abdrucknahme beim Implantat so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig" und ist im Abschnitt "Konservierende Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten von Teilleistungen (Hälfte der Gebühr) nach GOZ 2230 sind festgelegt, da es sich hier um das Entgelt für eine bereits erbrachte Teilleistung handelt.

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Z2230: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 2230 beträgt: N. a. Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 2230: Teilleistungen (Hälfte)" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

N. a.N. a.N. a.

Teilleistungen bei Behandlungsabruch

Kann aus objektiven Gründen wie Tod, Umzug oder Vertragskündigung die Krone nicht eingegliedert werden, können die GOZ-Nummern 2200 bis 2220 mit der halben Gebühr berechnet werden. Auch bei einer längeren Behandlungspause, in der sich die Mundverhältnisse verändern, werden Teilleistungen abgerechnet.

Die Berechnung erfolgt, wenn der entsprechende Zahn für die Aufnahme einer Krone, einer Teilkrone oder eines Veneers präpariert (beschliffen) wurde. Die Abformung der Kiefer (Wachsabdruck, digitaler Abdruck) sind dabei noch nicht erfolgt.

Anders beim Implantat: Hier muss die Abformung mit Abdruckpfosten bereits erfolgt sein, um die Hälfte der Gebühr in Rechnung zu stellen. Laborkosten werden abhängig vom Stand der zahntechnischen Arbeiten fällig.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Nicht anwendbar, da die abgerechnete Leistung bereits erbracht wurde.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgerechnet

Je nachdem, welche Schwierigkeiten im Verlauf der begonnenen Behandlung aufgetreten sind, kann der Zahnarzt zusätzlich zur GOZ 2230 verwandte Gebührenpositionen heranziehen, die seine ungewöhnlich aufwendigen Zusatzleistungen entsprechend honorieren. Mit folgenden Positionen wird häufig ergänzend abgerechnet:

  • GOZ 2030 (Maßnahmen bei der Versorgung von Zahndefekten)
  • GOZ 2290 (Entfernen oder Abtrennen eines Zahnersatzteiles)
  • GOZ 2300 (Entfernen eines Wurzelstiftes)
  • GOZ 2360 ff. (Maßnahmen der Wurzelbehandlung wie Zahnnerventfernung)
  • GOZ 8000 ff. (Funktionsdiagnostik, Funktionsanalyse, Funktionstherapie)

Bestimmungen zur Zahnarzt-Abrechnung

"Die Leistungen nach den Nummern 2230 oder 2240 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war."

Analog: BEMA 22

Definition: "Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 18 und 20".
Abschnitt: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

22
Keine Abkürzung N. a. N. a. €

*Als Punktwert wurden 0,882 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.