Definition & Preisvergleich

GOZ 3110: Wurzelspitzenresektion (Frontzahn)

Die Definition für Z3110 lautet "Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn" und ist im Abschnitt "Chirurgische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten einer Wurzelspitzen-Entfernung (Frontzahn) nach GOZ 3110 variieren von 25,87 € bis 60 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z3110 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z3110: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 3110 beträgt: 460 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 3110: Wurzelspitzenresektion (Frontzahn)" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

25,87 €59,5 €90,55 €

Resektion der Wurzelspitze

Die Entfernung einer Wurzelspitze wird fachsprachlich als ‘Wurzelspitzenresektion’ bezeichnet.

Das Abtrennen der Wurzelspitze ist beispielsweise notwendig, um Zahnverletzungen oder Tumore zu behandeln, abnorme Zahnwurzelstellungen zu korrigieren oder Entzündungen zu beseitigen.

Da das Ziel dieser Standardoperation der Erhalt des Frontzahns ist, muss der Zahnarzt diesen vor der OP als erhaltungswürdig einstufen.

Als Frontzahn im Sinne der GOZ 3110 zählen die jeweils ersten drei Zähne jedes Quadranten.

Nach der örtlichen Betäubung werden Zahnfleisch und Knochen vom Mundvorhof ausgehend im Bereich der Wurzelspitze durchtrennt, dann wird die entzündete Wurzelspitze mit einer Fräse abgetragen. Nachdem auch das Entzündungsgewebe vollständig herausgeschabt und die Zahnhöhle gespült ist, wird anschließend der Wurzelkanal bakteriendicht gefüllt, die Knochenhöhle mit einer dichten Naht verschlossen und die Zahnkrone mit einer provisorischen Füllung versorgt.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Das Abtrennen der Wurzelspitze verläuft bei manchen Patienten nicht ohne Probleme. Ist das Zahnfleisch rund um das Operationsgebiet entzündet, wird es weich und aufgequollen und bereitet dem Operateur dadurch mehr Schwierigkeiten als normales Zahnfleisch.

Manchmal muss zusätzlich noch Granulationsgewebe (‘wildes Fleisch’) an der Operationsstelle entfernt werden. Auch eine erhöhte Blutungsneigung oder das Vorliegen von Wundheilungsstörungen erschwert den Operationsablauf und kann zu Verzögerungen führen.

Alles das führt zu einem Mehraufwand im Vergleich zu unkomplizierten Operationen, den sich der Zahnarzt durch eine Erhöhung des GOZ-Satzes erstatten lassen kann, um seine entstandenen Kosten zu decken und seinen hohen Arbeitsaufwand entsprechend zu honorieren.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Über die eigentliche Entfernung der Wurzelspitze hinaus sind noch andere Leistungen nötig, um die Operation fachgerecht auszuführen sowie den Erfolg zu kontrollieren. Zur GOZ 3110 werden deshalb weitere Positionen der GOZ sowie Ziffern aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) herangezogen, um die erbrachten Leistungen des Zahnarztes ausreichend zu erfassen. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden Gebührenpositionen abgerechnet:

  • GOZ 0090 (Betäubung einzelner Zähne)
  • GOZ 0100 (Betäubung eines Zahnnervs)
  • GOZ 0110 (Anwendung OP-Mikroskop)
  • GOZ 2050 (Bearbeitung eines Zahns, retrograde Füllung)
  • GOZ 2410 (Reinigung und Erweiterung eines Wurzelkanals)
  • GOZ 2440 (Füllung Wurzelkanal)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- oder Kieferbereich)
  • GOZ 3060 (Blutstillung durch mechanische Maßnahmen)
  • GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)
  • GOZ 3100 (Plastische Deckung im Rahmen der Wundversorgung)
  • GOZ 3190 (Zystenentfernung, Knochenschnitt)
  • GOZ 3200 (Entfernung einer Zyste)
  • GOZ 4110 (Auffüllen des Knochendefekts)
  • GOZ 7070 (Schienung lockerer Zähne mittels dentinadhäsiver Befestigung von Kunststoffmaterial)
  • GOÄ 2700 (Eingliedern einer Verbandplatte)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L

Analog: BEMA 54-a (WR1)

Definition: "Wurzelspitzenresektion an einem Frontzahn".
Abschnitt: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

54-a
WR17275,6 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Leistungsdetails

Als Wurzelspitzenresektion wird die operative Entfernung der Wurzelspitzen eines Zahns bezeichnet. Eine mögliche Indikation für die Entfernung der Wurzelspitzen ist das Vorliegen einer Kieferzyste. Wird die Operation an einem Frontzahn vorgenommen, so wird nach BEMA 54 a abgerechnet.

Neben BEMA 54 a (WR1) abrechenbare Positionen

Wird im Zuge der Resektion die Kieferhöhle eröffnet, so ist das Schließen der Wunde gemäß BEMA 51 b (Pla0) abrechnungsfähig. Die aufwendige Behandlung von etwaigen Kieferzysten erfolgt dann bei einer Zystektomie als Kassenleistung nach BEMA 56 c (Zy3) oder bei einer Zystostomie als Kassenleistung nach BEMA 56 d (Zy4), das Entfernen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten ist hingegen abgegolten.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.