Definition & Preisvergleich

GOZ 5240: Hälfte der Gebühr bei Z5200 bis Z5230

Die Definition für Z5240 lautet "Teilleistungen nach den Nummern 5200 und 5230" und ist im Abschnitt "Prothetische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten bei Ende der Behandlung nach Bestimmung der Kieferrelation bei Z5200 bis Z5230 nach GOZ 5240 sind festgelegt, da es sich hier um das Entgelt für eine bereits erbrachte Teilleistung handelt.

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Z5240: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 5240 beträgt: N. a. Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 5240: Hälfte der Gebühr bei Z5200 bis Z5230" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

N. a.N. a.N. a.

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Aus objektiven Gründen nicht beendete Behandlungen werden mit Teilleistungen berechnet. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Patient oder der Zahnarzt verstorben ist, weiterhin bei Umzug, Behandlerwechsel oder längerem Nichterscheinen des Patienten in der Praxis. Medizinische Gründe liegen vor bei einer langen Behandlungspause durch Krankheit, Unfall oder Abwesenheit, da sich dadurch die Zahn- und Kieferverhältnisse häufig sehr verändern. Die Nummern 5200 bis 5230 können hälftig berechnet werden, wenn zusätzlich zur anatomischen Abformung beider Kiefer auch die Kieferrelation bestimmt wurde (Bissnahme). Die Durchführung jeder danach notwendigen weiteren Maßnahme, wie die Wachsanprobe bei Totalprothesen, führt zur Berechnung von drei Vierteln des Wertes. Die Laborkosten werden entsprechend der erbrachten zahntechnischen Arbeit fällig.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Während einer teilweise erfolgten Behandlung können unterschiedliche Schwierigkeiten dazu führen, dass sich für den Zahnarzt ein größerer Aufwand als sonst üblich ergibt. Das kann der Fall sein, wenn die Ankerzähne für eine Brücke oder Prothese in ihrer Parallelität stark voneinander abweichen oder wenn die Anzahl der zu ersetzenden Zähne bei einer Teilprothese sehr hoch ist. Auch ein sehr trockener Mund oder ein bereits eingesunkener Kieferkamm erschweren den Halt einer Vollprothese, ebenso Zahn- und Kieferfehlstellungen oder ein flacher Gaumen. Entstehen durch den Mehraufwand höhere Kosten, können diese durch eine Steigerung des GOZ-Satzes geltend gemacht werden.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Selbstständige zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der GOZ 5240 vollständig erbracht wurden, werden anhand der jeweiligen Gebührennummer berechnet. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden GOZ-Positionen abgerechnet:

  • GOZ 0050, 0060 (Planungsmodelle)
  • GOZ 3210 (Beseitigung störender Schleimhautbänder)
  • GOZ 3230 (Knochenabtragung des zahntragenden Teils vom Kieferknochen)
  • GOZ 3240 (Chirurgische Maßnahmen am Weichgewebe zur Verbesserung des Prothesenlagers)
  • GOZ 3250 (Verbesserung des Prothesenlagers hinter den letzten Backenzähnen des Oberkiefers)
  • GOZ 4030 (Entfernung scharfer Zahnkanten und störender Prothesenränder)
  • GOZ 4040 (Einschleifen von Zähnen und Zahnersatz durch Entfernung von Störkontakten)
  • GOZ 5000 (Verankerung einer Brücke oder Prothese auf einem Pfeilerzahn mit einer Vollkrone in Tangentialpräparation oder auf einem Implantat)
  • GOZ 5010 (Verankerung einer Brücke oder Prothese auf einem Pfeilerzahn mit einer Vollkrone in Hohlkehl- oder Stufenpräparation oder Einlagefüllung)
  • GOZ 5020 (Verankerung einer Brücke oder Prothese auf einem Pfeilerzahn durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen/Retentionskasten oder mit Pinledges)
  • GOZ 5030 (Verankerung einer Brücke oder Prothese auf einem Pfeilerzahn durch Wurzelkappe oder Stift)
  • GOZ 5040 (Verankerung einer Brücke oder Prothese auf einem Pfeilerzahn oder Implantat durch eine Teleskopkrone)
  • GOZ 5070 (Brückenglieder, Prothesenspannen und Stege als Verbindung von Kronen, Einlagefüllungen oder einem Freiendsattel für eine Brücke oder Prothese)
  • GOZ 5080 (Zusammengesetzte Brücke oder Prothese)
  • GOZ 5170 (Anatomische Abformung mit individuellem Löffel)
  • GOZ 8000 ff. (Funktionsdiagnostik, Funktionstherapie)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Für Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig; bei weitergehenden Maßnahmen sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig. Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten."

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 5240 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.