Definition & Preisvergleich

GOZ 5250: Maßnahmen an Prothesen OHNE Abformung

Die Definition für Z5250 lautet "Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung)" und ist im Abschnitt "Prothetische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten von Maßnahmen an abnehmbaren Prothesen OHNE Abformung nach GOZ 5250 variieren von 7,87 € bis 18 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z5250 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z5250: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 5250 beträgt: 140 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 5250: Maßnahmen an Prothesen OHNE Abformung" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

7,87 €18,11 €27,56 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Unter der Gebührennummer 5250 werden Reparatur- und Erweiterungsmaßnahmen zusammengefasst, die keinen Abdruck erfordern. Herausnehmbarer Zahnersatz unterliegt großen Belastungen und kann dadurch funktionsunfähig werden. Durch Reparaturen an Sprüngen im Kunststoff sowie von glatten Brüchen an Prothesenrändern oder -sätteln kann die Prothese weiterhin getragen werden. Außerdem können herausgefallene Prothesenzähne wieder am Prothesensattel befestigt oder nach Verlust erneuert werden. Die Verbesserung der Haltefunktion durch das Aktivieren oder Neuanpassen von gebogenen oder gegossenen Halteelementen sowie das Einschleifen an den Pfeilerzähnen zählt ebenso zu dieser GOZ. Nach der Reparatur gliedert der Zahnarzt die Prothese ein, überprüft Sitz und Funktion, und führt bei Bedarf Korrekturen durch.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Ist die Reparatur oder Erweiterung einer abnehmbaren Prothese schwieriger als allgemein üblich, kann der Zahnarzt die dadurch entstandenen Mehrkosten durch die Steigerung des GOZ-Satzes ausweisen. Ein erhöhter Aufwand entsteht zum Beispiel, wenn die Befestigung der einzelnen Prothesenteile komplizierter ist als normalerweise oder wenn gleich mehrere Defekte an derselben Prothese/Teilprothese vorhanden sind. Auch die Notwendigkeit einer Fixierung von Bruchstücken im Mund dauert in der Regel länger, als wenn der Zahnersatz außerhalb des Mundes angepasst werden kann.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Sind während der Durchführung von Maßnahmen der GOZ 5250 weitere selbstständige Leistungen erbracht worden, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt. Unterfütterungsmaßnahmen dürfen nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Leistungen handelt. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden GOZ-Positionen abgerechnet:

  • GOZ 2310 (Erneutes Eingliedern von Zahnersatz am einzelnen Zahn)
  • GOZ 4030 (Entfernung scharfer Zahnkanten und störender Prothesenränder)
  • GOZ 4040 (Einschleifen von Zähnen und Zahnersatz durch Entfernung von Störkontakten)
  • GOZ 5270 (Teilunterfütterung einer Prothese), zeitlich getrennt
  • GOZ 5280 (Vollständige Unterfütterung einer Prothese), zeitlich getrennt
  • GOZ 5290 (Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich der Prothesenränder im Oberkiefer), zeitlich getrennt
  • GOZ 5300 (Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich der Prothesenränder im Unterkiefer,) zeitlich getrennt
  • GOZ 5310 (Vollständige Unterfütterung einer Defektprothese einschließlich der Prothesenränder), zeitlich getrennt
  • GOZ 8000 ff. (Funktionsdiagnostik, Funktionstherapie)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten."

Analog: BEMA 100-a

Definition: "Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese kleinen Umfanges (ohne Abformung)".
Abschnitt: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

100-a
ZZZZ-Keine Abkürzung3026,46 €

*Als Punktwert wurden 0,882 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.