Die Härtefallregelung bei Zahnersatz
Seit Januar 2005 beteiligen sich die Gesetzlichen Krankenkassen im Falle einer Zahnbehandlung mit Zahnersatz in der Regel nur noch mit einem Festbetrag an den Kosten. Die Höhe des Festzuschusses ist abhängig vom Befund und beträgt, ohne Härtefallregelung und Bonus, im Normalfall 50% der Kosten für die jeweilige Regelversorgung. Der Zuschuss, den die Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen, hängt somit nicht mehr von der tatsächlichen Therapieform ab, sondern nur noch vom Befund und der dazugehörigen Regelversorgung, welche im im Heil- und Kostenplan vermerkt ist. Wünscht man als Patient jedoch einen höherwertigen Zahnersatz (z.B. ein Zahnimplantat anstatt einer Zahnbrücke) oder ein höherwertiges Material (wie z.B. Zirkonoxid) statt der einfachen Regelversorgung, erhält man zwar weiterhin den Festzuschuss, die zusätzlichen Kosten sind jedoch vollständig vom Patient zu tragen.
Um Versicherte mit geringem Einkommen vor übermäßigen finanziellen Belastungen durch Zahnersatz zu bewahren, gibt es eine Härtefallregelung. Patienten die unter die Härtefallregelung fallen, erhalten von den Gesetzlichen Krankenkassen den doppelten Festzuschuss, so dass für die Regelversorgung kein Eigenanteil zu leisten ist. Für das Jahr 2006 fallen Alleinstehende, deren monatliches Bruttoeinkommen 980 € nicht überschreitet, unter die Härtefallregelung. Für Patienten mit einem Angehörigen gelten 1347,50 € und für jeden weiteren Angehörigen kommen 245 € hinzu. Erkundigen Sie sich also vor der Zahnbehandlung bei Ihrer Krankenkasse über Zuschüsse und Härtefallregelung.
Gesetzliche Regelung
Gemäß § 55 Abs. 2 SGB V haben Versicherte „bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen (…) Anspruch auf einen Betrag in jeweils gleicher Höhe (…) wenn sie ansonsten unzumutbar belastet würden“ (zur genauen Definition einer „unzumutbaren Belastung“, siehe § 55 Abs. 2 SGB V bzw. $18 SGB IV). Der Festzuschuss kann höchstens so weit erhöht werden, dass die tatsächlichen Kosten abgedeckt werden. Entspricht die vorgenommene Versorgung der Regelversorgung und würde der Versicherte ansonsten unzumutbar belastet, dann deckt der Festzuschuss also die Kosten der Behandlung.
Die Richtlinien über die Höhe der Festzuschüsse können auf der Homepage des „gemeinsamen Bundesausschusses“ (G-BA) eingesehen werden. Im Bereich des Unterausschusses „Zahnärztliche Behandlung“ ist hier die „Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge“ vom 19.02.2009 maßgeblich bzw. die Festzuschuss-Richtlinie des „gemeinsamen Bundesauschusses“ von 02.11.04 [Stand 29.10.09].
Da die Kosten für vergleichbaren Zahnersatz je nach Zahnarzt zum Teil erheblich variieren können, sollte man vor Aufnahme einer kostspieligen Zahnbehandlung unbedingt die Preise bei verschiedenen Zahnärzten vergleichen. Durchschnittlich ist so eine Preisersparnis von bis zu 40% möglich und auch hochwertiger Zahnersatz wird bezahlbar. Weitere Informationen über den kostenlosen und unverbindlichen Zahnarzt-Preisvergleich erhalten Sie hier:

Weitere interessante Informationen zu Ihrem Heil- und Kostenplan finden Sie hier: BEMA, Regelversorgung.
Die oben aufgeführten Informationen sollten keinesfalls als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie daher, wenn es um Ihre Gesundheit geht, stets auch den Rat Ihres Arztes ein.