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    Eine Behandlung ist geplant und Sie haben bereits einen Heil- und Kostenplan erhalten. Nun erscheinen Ihnen die Kosten, die auf Sie zukommen, zu hoch?
    Oder Sie können nicht einschätzen, ob der Plan überteuert ist? Sie haben Recht. Gehen Sie lieber auf Nummer sicher, bevor Sie etwas unterschreiben. 

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    So geht es

      Individuelle GEsundheits Leistung

      Unter IGEL-Leistungen versteht man ärztliche Leistungen, die nicht Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherungen sind, jedoch sehr oft medizinisch sinnvoll und nützlich sein können. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat diesen Leistungen die Bezeichnung Individuelle Gesundheitsleistung (IGEL) gegeben.

      Auf Wunsch der Patientinnen und Patienten dürfen solche IGEL-Leistungen erbracht werden. Bei Inanspruchnahme dieser Wunschleistung besteht allerdings kein Erstattungsanspruch gegenüber Ihrer Krankenkasse. Die anfallenden Kosten für IGEL-Leistungen sind vom Patienten zu begleichen, da zwischen Arzt und Patient ein privates Behandlungsverhältnis entsteht. Die Kosten für die Behandlung darf der Arzt jedoch nicht willkürlich festsetzen - die Vergütung regelt sich vielmehr nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Sollte es für eine IGEL-Leistung keine GOÄ-Ziffer geben, orientiert sich der Mediziner bei der Abrechnung an anderen GOÄ-Ziffern, die vergleichbare Leistungen festlegen. Zu den Individuellen Gesundheitsleistungen bei Zahnärzten zählen unter anderem die Professionelle Zahnreinigung oder das Bleaching.

       

       Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie daher, wenn es um Ihre Gesundheit geht, den Rat Ihres Arztes ein.