Definition & Preisvergleich

Festzuschuss für Implantate

Die Gewährung von Festzuschüssen für Zahnersatz durch die gesetzlichen Krankenkassen ist an konkrete Befunde gekoppelt.

Krankenkassen bezuschussen das Setzen von Implantaten nie. Der Zahnersatz auf den Implantaten (Suprakonstruktion) ist nur in zwei Ausnahmefällen (s. Zahnersatz-Richtlinie 36) Gegenstand der Regelversorgung. In allen übrigen Fällen stellt Zahnersatz auf Implantaten eine andersartige Versorgung dar, welche in Höhe der Festzuschüsse für die korrespondierende Regelversorgung unterstützt werden kann.

Befund Nr. 7.1 - 7.7 behandelt Reparaturen und Erneuerungen an implantatgetragenem Zahnersatz. Diese betreffen sowohl den Zahnersatz selbst (Suprakonstruktion, Implantat-Prothese) als auch die Verblendungen.

Einen höheren Festzuschuss erhält, wer regelmäßig zum Zahnarzt geht und diese Zahnarztbesuche im Bonusheft dokumentiert. Darüber hinaus ist im Zuge der Härtefallregelung die Gewährung eines doppelten Festzuschusses für einkommensschwache Patienten möglich. Wer weiter sparen möchte, kann dies durch einen Zahnarzt-Preisvergleich tun.

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Zahnersatz-Preisvergleich startenSo geht's

Richtlinien zur Versorgung mit Suprakonstruktionen

Zahnersatz-Richtlinien

Entnommen aus der Zahnersatz-Richtlinie Stand: 9. Mai 2016 des Gemeinsamen Bundesauschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen mit letzter Änderung vom 18.02.2016.

"Voraussetzung für die Versorgung mit Suprakonstruktionen ist die Osseointegration der Implantate."

"Suprakonstruktionen gehören in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:
a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind sowie
b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer

[Anmerkung: Lt. Gemeinsamer Erklärung der Partner im Bundesausschuss sind mit Inkrafttreten zum 01.01.2006 in den Zahnersatz-Richtlinien Suprakonstruktionen zu beschreiben, die zu einer Verbesserung der Kaufunktion im Vergleich zu anderen Versorgungsformen führen.]"

"Der Anspruch im Rahmen der Regelversorgung ist bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken nach Nummer 36 Buchstabe a auf die Versorgung mit Einzelzahnkronen und bei atrophiertem zahnlosen Kiefer nach Nummer 36 Buchstabe b auf die Versorgung mit Totalprothesen als vertragszahnärztliche Leistungen begrenzt."

"Sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente gehören nicht zur Regelversorgung bei Suprakonstruktionen."

"Die Krankenkasse kann die vorgelegte Behandlungsplanung einem Gutachter zur Klärung der Frage zuleiten, ob ein unter Nummer 36 genannter Ausnahmefall vorliegt. Dabei gilt das zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen vereinbarte Gutachterverfahren für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen entsprechend. Das Nähere hierzu regeln die Partner der Bundesmantelverträge."

Festzuschuss-Richtlinien

Entnommen aus der Festzuschuss-Richtlinie Stand: 2. Januar 2017 des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen mit letzter Änderung vom 25.11.2016.

 

"(...) Bei der Feststellung der Befunde wird Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit, z.B. durch Erweiterung, wiederhergestellt werden kann. Bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen werden bereits vorhandene Suprakonstruktionen ebenfalls natürlichen Zähnen gleichgestellt."

"Suprakonstruktionen sind in den in den Zahnersatz-Richtlinien beschriebenen Fällen Gegenstand der Regelversorgung. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei Erstversorgung mit Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand."

"Für die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind Festzuschüsse ansetzbar, die der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage von entsprechenden Regelleistungen ermittelt hat. Eine Gewährung von Festzuschüssen erfolgt auch in den Fällen, in denen Suprakonstruktionen außerhalb der in den Zahnersatz-Richtlinien genannten Fällen gewählt werden."

"Bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Supra-konstruktionen sind für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse ansetzbar."

Auswahl: Befunde für Festzuschüsse 7.1 - 7.7

 

7.1: Erneuerung einer Suprakonstruktion

Definition: "Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke)"

Besonderheit: Vor Beginn der Behandlung muss die Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden.

Erklärung: Insofern die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig sind (Zahnersatz Richtlinie 36 a) und es sich um eine Einzelzahnlücke handelt, ist eine Bezuschussung der Erneuerungen der Suprakonstruktion mit Festzuschuss 7.1 möglich.

Befundkürzel: sw
Therapiekürzel: SK

Gewährbar:

Je implantatgetragene Krone

Zuschusshöhe:

141,80 €

Mit 20% Bonus:

170,16 €

Mit 30% Bonus:

184,34 €

Härtefall:

283,60 €

7.2: Erneuerung einer Implantat-Krone

Definition: "Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht"

Besonderheit: Vor Beginn der Behandlung muss die Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden.

Erklärung: Bei festsitzendem implantatgetragenem Zahnersatz, der mehr als nur einen Zahn ersetzt, kann Festzuschuss 7.2 in Anschlag gebracht werden. Dies betrifft sowohl nebeneinander liegende Kronen als auch Zahnbrücken.

Befundkürzel: sw
Therapiekürzel: SK

Gewährbar:

Je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens 4-mal je Kiefer

Zuschusshöhe:

88,00 €

Mit 20% Bonus:

105,60 €

Mit 30% Bonus:

114,40 €

Härtefall:

176,00 €

7.3: Erneuerung der Verblendung

Definition: "Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette)"

Erklärung: Die Wiederherstellung der Verblendung einer Implantat-Krone kann mit Festzuschuss 7.3 unterstützt werden, insofern diese Krone innerhalb des Verblendbereichs verortet ist. Weiterhin kann dieser Festzuschuss nur bei Einzelzahnlücken (s. 7.1) angesetzt werden.

Befundkürzel: sw
Therapiekürzel: SK

Gewährbar:

Je Facette

Zuschusshöhe:

43,65 €

Mit 20% Bonus:

52,38 €

Mit 30% Bonus:

56,75 €

Härtefall:

87,30 €

7.4: Reparatur von verschraubtem Zahnersatz

Definition: "Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz"

Erklärung: Festzuschuss 7.4 kommt bei der Wiedereingliederung von festsitzendem Implantat-Zahnersatz zum Einsatz.

Befundkürzel: N. a.
Therapiekürzel: N. a.

Gewährbar:

Je implantatgetragene Krone oder Brückenanker

Zuschusshöhe:

10,63 €

Mit 20% Bonus:

12,76 €

Mit 30% Bonus:

13,82 €

Härtefall:

21,26 €

7.5: Erneuerung einer Implantat-Prothese

Definition: "Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion"

Besonderheit: Vor Beginn der Behandlung muss die Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden.

Erklärung: Festzuschuss 7.5 bezieht sich auf Erneuerungen von Zahnprothesen bzw. implantatgestütztem herausnehmbarem Zahnersatz.

Befundkürzel: "sw-ew-ew-sw" etc.
Therapiekürzel: "SE-E-E-SE", "SEO-E-E-SEO"; "ST-E-E-ST"

Gewährbar:

Je Prothesenkonstruktion

Zuschusshöhe:

323,23 €

Mit 20% Bonus:

387,88 €

Mit 30% Bonus:

420,20 €

Härtefall:

646,46 €

7.6: Erneuerung wegen Knochenschwunds

Definition: "Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer"

Besonderheit: Vor Beginn der Behandlung muss die Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden.

Erklärung: Bei atrophiertem zahnlosem Kiefer wird die Erneuerung einer implantatgestützten Prothese mit Festzuschuss 7.6 unterstützt.

Befundkürzel: N. a.
Therapiekürzel: N. a.

Gewährbar:

Je implantatgetragenem Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nr. 7.5, höchstens 4-mal je Kiefer

Zuschusshöhe:

10,63 €

Mit 20% Bonus:

12,76 €

Mit 30% Bonus:

13,82 €

Härtefall:

21,26 €

7.7: Wiederherstellung einer Implantat-Prothese

Definition: "Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion"

Besonderheit: Auch "Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers"

Erklärung: Muss herausnehmbarer implantatgestützter Zahnersatz auf Grund von Beschädigungen wiederhergestellt werden, so kann die Reparatur desselben mit Festzuschuss 7.7 unterstützt werden.

Befundkürzel: N. a.
Therapiekürzel: N. a.

Gewährbar:

Je Prothesenkonstruktion

Zuschusshöhe:

47,44 €

Mit 20% Bonus:

56,93 €

Mit 30% Bonus:

61,67 €

Härtefall:

94,88 €