Definition & Preisvergleich

GOZ 1010: Übungskontrolle

Die Definition für Z1010 lautet "Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten" und ist im Abschnitt "Prophylaktische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten der Übungskontrolle des Mundhygienestatus nach GOZ 1010 variieren von 5,62 € bis 13 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z1010 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z1010: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 1010 beträgt: 100 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 1010: Übungskontrolle" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

5,62 €12,94 €19,68 €

Kontrolle des Übungserfolges: Wie geht das?

Der Zahnarzt oder speziell ausgebildetes Praxispersonal kontrollieren die Lernerfolge nach der Erhebung des Mundhygienestatus.

Die eingetretenen Ergebnisse können anhand standardisierter Kennzeichen fachmännisch beurteilt werden: Je nachdem, welcher Index verwendet wurde, sind dadurch Fortschritte hinsichtlich der Zahnbelagverminderung oder einer Verringerung von Zahnfleischbluten gut feststellbar. Dazu muss der Patient das Erlernte vorher selbstständig und mit ausreichender Zeit einüben können.

Sollte es notwendig sein, erfolgt zusätzlich eine weitere Unterweisung bei der Pflege von Zähnen und Zahnfleisch.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Je nach dem Zustand von Zähnen und Zahnfleisch dauern Kontrolle, wiederholte Erklärung und Motivierung bei manchen Patienten länger als allgemein üblich. Der zeitliche Aufwand ist deshalb in einigen Fällen erhöht und überschreitet die vorgegebene Zeitdauer von 15 Minuten – beispielsweise bei schlechter Mundhygiene, eng stehenden Zähnen, beim Tragen festsitzender Zahnspangen, bei vielen Plaqueanhaftungsstellen, Löchern in den Zähnen oder starker Unruhe des Patienten. Durch spezielle Methoden der Zahnzwischenraumpflege, aber auch durch erneutes Anfärben der Zahnbeläge oder die Verwendung von Anschauungsmaterial steigt der Zeitaufwand. Diese zusätzliche aufgewendete Zeit, in der das zahnärztliche Personal nichts anderes tun kann, wird durch einen höheren GOZ-Satz abgegolten.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgerechnet

Je nach dem tatsächlichen Aufwand, der zur Erfolgskontrolle des Erlernten erforderlich ist, können zusätzlich zur GOZ 1010 weitere notwendige Leistungen gesondert berechnet werden. Der Zahnarzt kann dafür geeignete Positionen der GOZ und GOÄ (Gebührenordnung der Zahnärzte) in Rechnung stellen, die seinen hohen Arbeitsaufwand entsprechend honorieren. Unter anderem wird mit folgenden Positionen ergänzend abgerechnet:

  • GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
  • GOZ 1010 (Übungskontrolle)
  • GOZ 4000 (Status Zahnhalteapparat)
  • GOZ 4005 (Zahnfleischstatus)
  • GOZ 8000 (Funktionsanalyse)
  • GOÄ verschiedene Gebührennummern und/oder analoge Berechnungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ:
  • Pufferkapazität
  • Speichelsekretionsrate
  • Bakterientest
  • Pilztest
  • Diätplan
  • Keimbestimmung unterhalb des ZahnfleischrandesEntzündungstest Zahnfleischtaschen
  • (Kiefermodelle)

Bestimmungen zur Zahnarzt-Abrechnung

"Die Leistung nach der Nummer 1000 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Leistung nach der Nummer 1010 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig."

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 1010 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.