Definition & Preisvergleich

GOZ 3160: Zahntransplantation

Die Definition für Z3160 lautet "Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung des Knochenbettes" und ist im Abschnitt "Chirurgische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten einer Zahntransplantation nach GOZ 3160 variieren von 36,56 € bis 84 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z3160 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z3160: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 3160 beträgt: 650 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 3160: Zahntransplantation" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

36,56 €84,08 €127,95 €

Verpflanzung eines Zahnes

Die Transplantation eines Zahnes bedeutet, dass ein vorhandener Zahn oder Zahnkeim an eine andere Stelle des Kiefers verpflanzt wird. Für die erfolgreiche Verpflanzung eignen sich insbesondere Weisheitszähne, vordere Backenzähne sowie Milcheckzähne.

Die Zahntransplantation stellt eine Alternative zu einer Versorgung mit Zahnersatz, Implantaten oder kieferorthopädischen Maßnahmen dar. Sie kommt infrage, wenn Zähne nicht im Kiefer angelegt sind oder ein vorzeitiger Verlust durch Unfall oder bakterielle Zerstörung der Zähne und des Zahnhalteapparates (Karies, Parodontitis) vorliegt.

Für den zu verpflanzenden Zahn wird eine schon vorhandene Alveole (Zahnfach) umgestaltet oder das Knochenbett wird durch einen Kieferchirurgen neu geschaffen. Dabei müssen bestimmte Freiräume zwischen der Wand des Zahnfachs und der Zahnwurzel des Implantats eingehalten werden. Durch eine entsprechende Formgebung wird der Zahn an die Nachbarzähne angepasst.

In der Einheilungsphase ist eine mobile Schiene zur Stabilisierung sinnvoll.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Je nachdem, welcher Zahn verpflanzt wird und an welche Stelle des Kiefers er transplantiert wird, ergeben sich bei manchen Patienten schwierige Situationen während der Operation. So kann es beispielsweise länger dauern, diese OP in der Nähe der Kieferhöhle durchzuführen. Hier besteht die Gefahr, den dünnen Knochen zwischen Oberkiefer und Kieferhöhle zu durchstoßen und deshalb bedarf es dort besonderer Vorsicht seitens des Chirurgen.

Auch die Form des Zahntransplantats und die Ausformung der vorhandenen Lücke stimmen oft nicht überein. Hier benötigt der Arzt ebenso mehr Zeit und weitere Instrumente, um die Zahntransplantation erfolgreich zu gestalten.

Das heißt, dass dem Arzt höhere Kosten entstehen als bei einer unkomplizierten Zahnverpflanzung. Den erbrachten Mehraufwand kann sich der Zahnarzt durch eine Steigerung des GOZ-Satzes honorieren lassen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Während der Zahntransplantation kommt es häufig zu übermäßigen Blutungen; danach wird meistens eine Schienung notwendig. Um alle weiteren Arbeiten zu erfassen, werden deshalb zur GOZ 3160 verwandte Positionen der GOZ sowie Ziffern aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) herangezogen. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden Gebührenpositionen abgerechnet:

  • GOZ 0090 (Betäubung einzelner Zähne)
  • GOZ 0100 (Betäubung eines Zahnnervs)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- oder Kieferbereich)
  • GOZ 3060 (Blutstillung durch mechanische Maßnahmen)
  • GOZ 4040 (Einschleifen durch Entfernung von Störkontakten)
  • GOZ 4050 (Zahnbelagentfernung am einwurzeligen Zahn oder Implantat)
  • GOZ 4055 (Zahnbelagentfernung am mehrwurzeligen Zahn)
  • GOZ 6100 (Eingliedern eines Klebebrackets)
  • GOZ 6120 (Eingliedern eines Bandes)
  • GOZ 6140 (Eingliedern eines Teilbogens)
  • GOZ 7070 (Schienung lockerer Zähne mittels dentinadhäsiver Befestigung von Kunststoffmaterial)
  • GOZ 9090 (Knochengewinnung aus dem Operationsgebiet zum Auffüllen kleinerer Knochendefekte)
  • GOZ 9140 (Knochenentnahme aus getrenntem Operationsgebiet)
  • GOZ § 6 Abs. 1 (Auffüllen des Knochendefektes mit Knochenersatzmaterial)
  • GOZ § 6 Abs. 1 (Umformung eines Zahns)
  • GOÄ 60 (Erörterung des Befundes mit Fachkollegen)
  • GOÄ 2697 (Mobile Schiene mittels Draht)
  • GOÄ 2700 (Eingliedern einer Verbandplatte)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 3160 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.