Definition & Preisvergleich

GOZ 3260: Freilegen eines Zahnes

Die Definition für Z3260 lautet "Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes zur orthopädischen Einstellung" und ist im Abschnitt "Chirurgische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für Freilegen zur KFO-Einstellung nach GOZ 3260 variieren von 30,93 € bis 71 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z3260 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z3260: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 3260 beträgt: 550 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 3260: Freilegen eines Zahnes" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

30,93 €71,15 €108,27 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Wenn Zähne nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt durch den Kiefer brechen, können sie sich nicht regulär in den Zahnbogen einordnen. Die Gründe dafür können ein Platzmangel, eine Querlage des Zahns oder ein frühzeitiger Milchzahnverlust sein. Damit der Zahn mithilfe von kieferorthopädischen Apparaturen wieder in die Zahnreihe eingegliedert werden kann, muss er zunächst freigelegt werden. Das geschieht während einer Operation, bei der je nach individuellem Befund das Gewebe sowie der Kieferknochen eröffnet werden. Die Bewegung des Zahns in die gewünschte Richtung muss häufig mit Bändern oder Drähten erfolgen, die mithilfe eines Brackets auf der Zahnoberfläche befestigt werden.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Vor, während und nach einer Operation kann es im Einzelfall zu Schwierigkeiten und zeitlichen Verzögerungen kommen. Liegt der im Kiefer steckende Zahn in der Nähe der Kieferhöhle oder in Nachbarschaft zu Nerven und Blutgefäßen, kann sich der Eingriff dadurch verlängern. Hierbei ist besondere Vorsicht geboten, um diese Strukturen nicht zu verletzen. Auch ein erschwerter Zugang zum Zahn, wenn dieser sehr ungünstig liegt, kann zu einem erhöhten Zeitaufwand für den Arzt führen. Dieser Mehraufwand kann bei der Abrechnung durch eine Steigerung des GOZ-Satzes abgegolten werden.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Um die zusätzlichen Maßnahmen beim Freilegen eines nicht durchgebrochenen Zahns vollständig zu erfassen, können zur GOZ 3260 weitere Gebührenpositionen der GOZ sowie Ziffern der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) herangezogen werden. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden Gebührenpositionen abgerechnet:

  • GOZ 0090 (Betäubung einzelner Zähne)
  • GOZ 0100 (Betäubung eines Zahnnervs)
  • GOZ 0120 (Anwendung Laser)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- oder Kieferbereich)
  • GOZ 3060 (Blutstillung durch mechanische Maßnahmen)
  • GOZ 6100 (Eingliedern eines Klebebrackets)
  • GOZ 6120 (Eingliedern eines Bandes)
  • GOZ 6140 (Eingliedern eines Teilbogens)
  • GOZ 6260 (Maßnahmen zum Eingliedern eines verlagerten Zahns in den Zahnbogen)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L

Analog: BEMA 63 (FI)

Definition: "Freilegung eines retinierten und/oder verlagerten Zahnes zur kieferorthopädischen Einstellung".
Abschnitt: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

63
FI8084 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Leistungsdetails

Zähne, die nicht auf natürlichem Wege eine gute Position im Mund einnehmen, werden mittels kieferorthopädischer Maßnahmen mittels "Brackets" eingestellt. Wenn ein Zahn nicht richtig herauswächst (Durchbruchstörung), muss dieser vor einer solchen Einstellung zunächst freigelegt werden. Diese vorbereitende Operation wird nach BEMA 63 abgerechnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.