Definition & Preisvergleich

GOZ 6260: Einordnung eines verlagerten Zahnes

Die Definition für Z6260 lautet "Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen, als selbständige Leistung" und ist im Abschnitt "Kieferorthopädische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten der Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen nach GOZ 6260 variieren von 61,87 € bis 142 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z6260 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z6260: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 6260 beträgt: 1100 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 6260: Einordnung eines verlagerten Zahnes" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

61,87 €142,29 €216,53 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

In einem optimalen Zahnbogen stehen die Zähne gerade in einer Reihe nebeneinander. Von verlagerten Zähnen spricht man, wenn ein Zahn sich am falschen Platz befindet oder in die falsche Richtung durchbricht. Verlagerte Zähne können Nachbarzähne gefährden, da sie diese verschieben oder ihre Wurzeln schädigen können. Kieferorthopädische Maßnahmen des Zahnarztes, die einen verlagerten Zahn in den Zahnbogen zurückschieben, werden unter der Ziffer GOZ 6260 berechnet.

Um die Lage oder Stellung eines verlagerten Zahnes zu korrigieren, ist manchmal auch ein operativer Eingriff nötig. Chirurgische Maßnahmen sind in der Ziffer GOZ 6260 jedoch nicht enthalten, sondern werden gesondert abgerechnet. Ziffer 6260 wird nur bei einer kieferorthopädischen Behandlung angewendet. Das heißt, der verlagerte Zahn wird mit Hilfe von festsitzenden oder herausnehmbaren Zahnspangen zurück in die natürliche Zahnreihe gebracht. Die Ziffer kann auch dann zum Einsatz kommen, wenn im Verlauf der Behandlung das Ziehen eines Zahnes notwendig ist.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Die exakte Vergütung einer Leistung richtet sich nicht allein nach der entsprechenden GOZ-Ziffer, sondern kann durch den Steigerungsfaktor an Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand angepasst werden. Ein erhöhter Steigerungsfaktor zwischen 2,4 und 3,5 kann angewendet werden, wenn die Leistung einen größeren, zusätzlichen Aufwand erfordert.

Beim Einordnen eines verlagerten Zahnes in die Zahnes in die Zahnreihe kann ein Zusatzaufwand zum Beispiel entstehen, wenn der Zahn sehr stark verlagert ist, wenn es zu erschwerenden Reaktionen im Gewebe kommt oder wenn der Patient sich nicht an die Anweisungen des Zahnarztes hält (fehlende Compliance).

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Neben der in Ziffer 6260 enthaltenen Leistung, muss der Zahnarzt häufig noch weitere Maßnahmen durchführen, die separat berechnet werden. Häufig werden die im Folgenden genannten Ziffern zusammen mit GOZ-Position 6260 abgerechnet. Auch Materialkosten können zusätzlich anfallen.

  • GOZ 6210 (Kontrolle des Behandlungsverlaufs)
  • GOZ 6220 (Vorbereitende Maßnahmen)
  • GOZ 6230 (Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln)
  • GOZ 6240 (Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes)
  • GOZ 6100 (Eingliederung von Brackets)
  • GOZ 6110 (Entfernung von Brackets)
  • GOZ 6120 (Eingliederung eines Bandes)
  • GOZ 6130 (Entfernung eines Bandes)
  • GOZ 6140 (Eingliederung eines Teilbogens)
  • GOZ 3260 (Chirurgische Maßnahme „Freilegen“)

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 6260 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.