Definition & Preisvergleich

GOZ 6040: Umformung eines Kiefers, mittlerer Umfang

Die Definition für Z6040 lautet "Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, mittlerer Umfang" und ist im Abschnitt "Kieferorthopädische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten von Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers bei mittlererem Umfang nach GOZ 6040 variieren von 118,11 € bis 272 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z6040 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z6040: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 6040 beträgt: 2100 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 6040: Umformung eines Kiefers, mittlerer Umfang" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

118,11 €271,65 €413,38 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Die GOZ Ziffern 6030, 6040 und 6050 gelten für kieferorthopädische Maßnahmen, die der Korrektur einer Zahnfehlstellung dienen. Je nach Umfang der Behandlung kommt eine der drei Ziffern zum Einsatz. GOZ 6040 gilt für Maßnahmen mit einem mittleren Umfang. Wie der Umfang beurteilt wird, legt die GOZ klar fest. Für einen mittleren Umfang müssen drei der folgenden fünf Kriterien zutreffen (bei geringem Umfang maximal zwei, bei hohem Umfang mindestens vier):

  • 1. Zwei oder mehr bewegte Zahngruppen
  • 2. Bewegung der Zähne um mehr als zwei Millimeter
  • 3. Bestimmte aufwändigere Zahnbewegungen, wie z. B. Wurzelbewegung, Veränderung der Bisshöhe oder Drehung um mehr als 30 Grad
  • 4. Zahnbewegung entgegen der natürlichen Wanderungstendenz
  • 5. Zusätzliche Verankerung

Die Ziffer GOZ 6040 rechnet der Zahnarzt für sämtliche kieferorthopädischen Maßnahmen ab, die er nach einem festgelegten Behandlungsplan innerhalb von vier Jahren durchführt. Dazu gehört auch die Retention. Als Retention wird in der Kieferorthopädie die Fixierung der neuen Zahnstellung bezeichnet. Für kieferorthopädische Behandlungen können verschiedene Arten von Zahnklammern oder Zahnspangen eingesetzt werden, mit denen Zahnfehlstellungen korrigiert werden. Das Einsetzten und wieder Herausnehmen bestimmter Hilfsmittel wie zum Beispiel Brackets, Bögen oder Bänder ist nicht in der GOZ-Ziffer 6040 enthalten, sondern wird zusätzlich berechnet.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Der Steigerungsfaktor dient dazu, einen Mehraufwand des Zahnarztes zu honorieren. Gestaltet sich eine Behandlung außergewöhnlich schwierig oder langwierig, kann der Kieferorthopäde oder Zahnmediziner einen Steigerungsfaktor anwenden, der zwischen 2,4 bis maximal 3,5 liegt.

Während der Korrektur einer Zahnfehlstellung muss ein größerer Zeitaufwand zum Beispiel bei einer fehlenden Motivation oder Compliance des Patienten aufgebracht werden. Die Compliance bezeichnet das Einhalten der ärztlichen Ratschläge, zum Beispiel für das regelmäßige Tragen herausnehmbarer Zahnspangen. In manchen Fällen lassen sich auch Ober- oder Unterkiefer schwieriger mit einer Abdruckmasse abformen. Auch die Verankerung von Zahnspangen kann bei außergewöhnlichen Zahnstellungen längere Zeit als üblich in Anspruch in nehmen. Ein solcher Mehraufwand rechtfertigt die Anwendung eines erhöhten Steigerungsfaktors.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Setzt ein Zahnarzt bei einer kieferorthopädischen Behandlung weitere Maßnahmen ein, die nicht in der Ziffer GOZ 6040 enthalten sind, kann er diese gesondert abrechnen. Die GOZ nennt hier explizit auch viele Maßnahmen wie das Einsetzen (Eingliederung) oder die Entfernung fester Zahnspangen und anderer Hilfsmittel. Zu den GOZ-Positionen, die häufig zusammen mit Ziffer 6040 abgerechnet werden, gehören:

  • GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
  • GOZ 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets)
  • GOZ 6110 (Entfernung eines Klebebrackets)
  • GOZ 6120 (Eingliederung eines Bandes)
  • GOZ 6130 (Entfernung eines Bandes)
  • GOZ 6140 (Eingliederung eines Teilbogens)
  • GOZ 6150 (Eingliederung eines ungeteilten Bogens)
  • GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
  • GOZ 6160 (Eingliederung intra-/extraoraler Verankerungsapparaturen)
  • GOZ 6180 (Maßnahmen zur Wiederherstellung)
  • GOZ 2030 (Vorbereitende Maßnahmen)
  • GOZ 0050 (Teilabformung eines Kiefers)
  • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang nach der Nummer 6040 müssen mindestens drei, bei Maßnahmen von hohem Umfang mindestens vier der Kriterien nach den Buchstaben a) bis e) erfüllt sein:

a) Zahl der bewegten Zahngruppen: zwei und mehr Zahngruppen,

b) Ausmaß der Zahnbewegung: mehr als 2 Millimeter,

c) Art der Zahnbewegung: körperlich mehr als 2 Millimeter, kontrollierte Wurzelbewegung, direkte Veränderung der Bisshöhe, Zahndrehung mehr als 30 Grad,

d) Richtung der Zahnbewegung: entgegen Wanderungstendenz,

e) Verankerung: mit zusätzlichen intra- oder extraoralen Maßnahmen.

Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren. Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten. Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig."

Analog: BEMA 119-b

Definition: "Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention mittelschwer durchführbarer Art".
Abschnitt: Kieferorthopädische Behandlung (KFO).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

119-b
ZZZZ-Keine Abkürzung204183,6 €

*Als Punktwert wurden 0,9 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.