Definition & Preisvergleich

Kompositfüllungen: Kosten, Infos & Preisvergleich

Kompositfüllungen sind hochwertige Kunststoff-Füllungen, mit denen kariöse Defekte im Front- und Seitenzahnbereich versorgt werden können. Durch die anorganische Kunststoffbasis weisen diese Füllungen eine sehr hohe Festigkeit auf und durch die zahnfarbene Beschaffenheit des Materials ist diese Art von Füllungstherapie weniger auffällig als Amalgam und zudem quecksilberfrei.

Auf MediKompassDE können Sie kostenlos Vergleichsangebote für Füllungen am Zahn  einholen: Das gewünschte Material wählen Sie einfach aus. In einer unverbindlichen, kostenlosen Online-Auktion bieten erfahrene Zahnärzte auf Ihren Behandlungswunsch.

So sparen wir im Schnitt jedem Patienten ca. 40% der Kosten von Zahnbehandlungen. Unser Service ist kostenlos und wird von vielen Krankenkassen empfohlen.

Preisvergleich starten Erklärungsvideo ansehen

Kunststoff-Füllungen als Kassenleistung

Frontzahn-Bereich

An Schneidezähnen und Eckzähnen stellen Kompositfüllungen (=Kunststoff-Füllungen) eine Kassenleistung da. Dies jedoch nur, solange diese in Einschichttechnik vorgenommen werden. Wenn Patienten eine aufwendigere Variante möchten (Adhäsivtechnik, dentinadhäsive Mehrfarbenrekonstruktion), so sind die zusätzlichen Kosten gemäß der so genannten Mehrkostenregelung vom Patienten selbst zu tragen:

"Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen" (§ 28 SGB V).

Zahnfüllungen aus Komposit an Vorderzähnen werden nach BEMA 13 a - 13 d abgerechnet.

Wichtig: Die folgenden Angaben zu Zahnarzthonoraren und Kosten für Kunststoff-Füllungen nach BEMA stellen diejenigen Kosten dar, welche der Zahnarzt mit der Krankenkasse abrechnet. Als Patient sehen Sie hiervon in der Regel nichts. Diese Kosten stellen KEINE Zuzahlungen da, sondern sie entsprechen dem füllungsbezogenen Anteil des Zahnarzthonorars, welchen der Zahnarzt von der Krankenkasse für die Behandlung eines Gesetzlich Versicherten erstattet bekommt.

BEMA-Nr.: Flächen

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar/Kosten 2017*

13 a: Einflächige Füllung
F1 32 33,48 €
13 b: Zweiflächige Füllung F2 39 40,80 €
13 c: Dreiflächige Füllung F3 49 51,26 €
13 c: Mehr als dreiflächig F4 58 60,68 €

*Als Punktwert wurden 1,0462 Euro zugrunde gelegt.

Seitenzahn-Bereich

Kompositfüllungen an Backenzähnen und Mahlzähnen stellen nur unter bestimmten Voraussetzungen und in Ausnahmefällen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet: Vorliegen Allergie gegen Amalgam oder Niereninsuffizienz.

Wenn weder eine Niereninsuffizienz vorliegt, noch eine Allergie gegen Amalgam fachärztlich nachgewiesen ist, so kann die Versorgung mit Komposit im Seitenzahnbereich ggf. nur als Privatleistung erfolgen. Bevor eine solche Privatleistung erfolgen kann, muss der Patient gründlich aufgeklärt werden. Eine solche Aufklärung beinhaltet sowohl die möglichen Kosten der Kompositfüllung, als auch die Möglichkeit der Versorgung mit der kostenlosen Alternative (Amalgamfüllung).

BEMA-Nr.: Flächen

Bewertungszahl

Honorar/Kosten 2017*

13 e: Einflächige Zahnfüllung
52 54,40 €
13 f: Zweiflächige Zahnfüllung 64 66,96 €
13 g: Dreiflächige Zahnfüllung 84 87,88 €

*Als Punktwert wurden 1,0462 Euro zugrunde gelegt.

Komposit-Füllungen als reine Privatleistung

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) wird, sofern möglich, zur Berechnung der Zahnarzt-Kosten (bzw. zur Abrechnung der zahnärztlichen Leistung) für alle Privatpatienten und für diejenigen Kassenpatienten, die eine Privatleistung in Anspruch nehmen, herangezogen.

Die folgenden Kosten stellen lediglich den füllungsbezogenen Anteil des Zahnarzthonorars gemäß GOZ dar. Die Kosten einer Füllungstherapie ergeben sich jedoch aus deutlich mehr Komponenten (Anästhesie, Anlegen von Spanngummi, Röntgen etc.). Die Kosten dieser Begleitleistungen werden bei Gesetzlich-Versicherten von der Krankenkasse übernommen, wohingegen sie bei Privat-Versicherten genuiner Teil der Zahnarzt-Rechnung sind.

GOZ-Nr.: Flächen

Punktzahl

Kosten bei 1-fachem Satz

Kosten bei 2,3-fachem Satz

Kosten bei 3,5-fachem Satz

GOZ 2060: Einflächige Füllung 527 29,64 € 68,17 € 103,74 €
GOZ 2080: Zweiflächige Füllung 556 31,27 € 71,92 € 109,45 €
GOZ 2100: Dreiflächige Füllung 642 36,11 € 83,05 € 126,38 €
GOZ 2129: Mehr als dreiflächig 770 43,31 € 99,60 € 151,57 €

Zuzahlungen bei Zahnfüllungen aus Komposit

Wie weiter oben beschrieben, stellen Kompositfüllungen an Frontzähnen immer und an Seitenzähnen in Ausnahmefällen, zwar Kassenleistungen dar, jedoch nur in einfacher Ausführung (Einschichttechnik). Entscheidet sich ein Patient für eine höherwertige Lösung (Adhäsivtechnik, dentinadhäsive Mehrfarbenrekonstruktion) oder möchte er an hinteren Zähnen eine Zahnfüllung aus Kunststoff, obwohl Amalgam angezeigt ist, so muss er die Mehrkosten selbst tragen. Eine solche, der Art nach von der Regelversorgung abweichende, Lösung wird "gleichartige Versorgung" genannt.

Wichtig hierbei ist, dass lediglich die Mehrkosten selbst zu tragen sind – die Kosten für die von der Krankenkasse vorgesehene Lösung wird so zusagen in Anschlag gebracht. Dies bedeutet auch, dass Leistungen, welche bei der Kassenlösung ohnehin angefallen und bezahlt worden wären (Anästhesie, Röntgen etc.) vom Patienten nicht selbst bezahlt werden müssen.

Wichtig: Bei den nachfolgend dargestellten Zuzahlungen wurde lediglich eine von der Regelversorgung abweichende Füllungsart veranschlagt, alle anderen Behandlungskomponenten wurden als Regelversorgung-Entsprechend angenommen, so dass keine weiteren Mehrkosten hinzugefügt werden mussten. Wenn im Zuge der Behandlung weitere Privatleistungen "gebucht" würden (etwa orale Oberflächenanästhesie), dann erhöhte sich die Zuzahlung entsprechend.

Es ergeben sich folgende Zuzahlungen für Kompositfüllungen (Näherungswerte):

Kompositfüllung

Zuzahlung bei 1-fachem Satz

Zuzahlung bei 2,3-fachem Satz Zuzahlung bei 3,5-fachem Satz
Einflächig 0 € 34,69 € 70,26 €
Zweiflächig 0 € 31,12 € 68,65 €
Dreiflächig 0 € 31,79 € 75,12 €
Mehr als dreiflächig 0 € 38,92 € 90,89 €

Säure-Ätz-Technik

Zunächst bohrt der Zahnarzt die kranke Zahnsubstanz aus. Die Zahnoberfläche wird anschließend „konditioniert“, d.h. durch ätzende Säure wird die Oberfläche vom Zahnschmelz zum späteren Halt der Füllung demineralisiert. Anschließend findet das Dentinpriming statt.

Dieser Primer ist ein spezieller Kunststoff, der vor Auftragen des Adhäsivs verwendet werden muss, da sich sonst die wasseranziehende Dentinoberfläche und der wasserabstoßende Füllungskunststoff abstoßen würden.

Im nächsten Schritt wird das Adhäsiv aufgetragen, das als Haftvermittler (Bonding agent) zwischen aufgerauter Zahnsubstanz und Komposit dient. Dieses Adhäsiv ist ein dünnfließender Kunststoff, der sich mit dem Füllungskunststoff verbindet.

Nach Einbringen der Kompositmaterials in die Kavität, wird die verbleibende Zahnsubstanz nach der Erhärtung durch lichtinduzierte Polymerisation (chemische Abbindung) als dentin-adhäsiver Verbund stabilisiert.

Mehrschichttechnik

Bei tiefen Zahnfüllungen muss schichtweise vorgegangen werden, denn das zur Aushärtung verwendete Licht dringt nur ca. 2mm in das Komposit ein. Es handelt sich bei diesem Vorgang um einen chemischen und keinen mechanischen.

Nach der Aushärtung aller Schichten wird das überschüssige Füllungsmaterial entfernt. Die Füllung wird anschließend poliert und ist sofort belastbar.

Die Farbe kann zur gewünschten Ästhetik entsprechend angepasst werden. Jedoch ist diese Therapie auch etwas aufwendiger, da zur sicheren Verankerung der Füllung die notwendige Adhäsivtechnik konsequent angewandt werden muss.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.